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BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – II ZR 17/12

UmwG §§ 5, 12; AktG §§ 311, 317

a) Der Anspruch der Aktionäre auf Zahlung einer Dividende entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2011 II ZR 237/09, BGHZ 189, 261 Rn. 13; Urteil vom 12. Januar 1998 II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381).

b) Nach einem Gewinnverwendungsbeschluss entstehende neue Aktien sind nicht mehr gewinnberechtigt (vgl. KK-UmwG/Simon, § 5 Rn. 66; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 4. Aufl., § 5 Rn. 28; Schröer in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 5 Rn. 45).

c) Die Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers können vom übernehmenden Rechtsträger einen dem Umtauschverhältnis entsprechenden Teil der vom übernehmenden Rechtsträger an seine Aktionäre ausgeschütteten Dividende für ein Geschäftsjahr nicht verlangen, für das sie aufgrund der Vereinbarung eines variablen Zeitpunkts der Gewinnberechtigung im Verschmelzungsvertrag nicht gewinnbezugs-berechtigt sind, weil sich die Eintragung der Verschmelzung verzögert hat.

d) Wenn einzelne, bei der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode zugrunde gelegte Hilfsgrößen nicht wie prognostiziert eintreten, macht das die Unternehmensbewertung nicht unrichtig und stellt das angemessene Umtauschverhältnis, mit dem die volle wirtschaftliche Entschädigung gewährleistet werden soll, nicht in Frage. Der Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses nach dem Wert der beteiligten Rechtsträger durch eine Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode liegen Prognosen zugrunde. Jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet. Zumindest auf Grundlage der Ertragswertmethode ist es nicht möglich, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen (BVerfG, ZIP 2012, 1656, 1658). Durch eine abweichende tatsächliche Entwicklung der zugrunde gelegten Erträge wird die Bewertung nicht nachträglich als falsch entlarvt und unrichtig. Der Aktionär hat keinen Anspruch darauf, dass die prognostizierte Entwicklung eintritt. Dass der Wert des Anteils am übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger bzw. Unternehmensteil stets, auch nach der Eintragung der Verschmelzung unverändert bleibt, kann er ohnehin nicht verlangen.

e) Nachteil im Sinn von § 317 Abs. 1 Satz 2, § 311 AktG ist jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- und Ertragslage der abhängigen Gesellschaft, soweit sie als Abhängigkeitsfolge eintritt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 37 Dritter Börsengang; Urteil vom 1. Dezember 2008 II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 8 MPS; Urteil vom 1. März 1999 II ZR 312/97, BGHZ 141, 79, 84).

Schlagworte: Aktienrecht, Ergebnisverwendungsbeschluss, Ertragswertverfahren, faktischer Konzern, Konzernrecht, nachteiliges Rechtsgeschäft, Nachteilsausgleich, Unternehmensbewertung