AktG §§ 113, 114
a) Ein inhaltlich unter § 114 AktG fallender Beratungsvertrag bedarf, wenn der Dienstverpflichtete später zum Aufsichtsratsmitglied der AG bestellt wird, der nachträglichen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft (Ergänzung BGH, 1991-03-25; II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 133).
b) Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so verliert der Beratungsvertrag für die Dauer des Bestehens des Aufsichtsratsmandats seine Wirkung und lebt erst nach dessen Beendigung wieder auf. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertrag dem Aufsichtsrat nicht zur Zustimmung vorgelegt wird.
Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Dienstverhältnis, Zustimmung