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BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 – II ZR 193/80

§ 276 BGB, § 13 GmbHG

Der Gesellschafter und Geschäftsführer eine Einmann-GmbH haftet deren Gläubiger nicht schon deswegen persönlich aus Verschulden bei VertragsverhandlungenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Verschulden
Verschulden bei Vertragsverhandlungen
, weil er der Initiator des Unternehmens und für den unrichtigen Inhalt von Prospekten verantwortlich ist, mit denen die GmbH im allgemeinen Geschäftsverkehr wirbt.

Schlagworte: Durchgriffshaftung, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Vermögenstrennung