Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 41/03

§ 50 Abs 1 ZPO, § 56 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO vom 03.12.1976, § 195 BGB, § 195aF BGB

Aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Geschäfts hatte (st. Rspr., BGHZ 56, 81, 83 f.; 70, 337, 341 f.; 74, 103, 108; 129, 136, 170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 – VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431, 1432; vgl. nunmehr § 311 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (vgl. BGHZ 83, 222, 227).

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, eigenes wirtschaftliches Interesse, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft