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BGH, Urteil vom 4. März 1996 – II ZR 89/95

GmbHG §§ 5, 16, 19

a) Tritt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einer GmbH, aus dem die Resteinlage noch nicht fällig gestellt ist, an eine andere GmbH ab, an der er ebenfalls beteiligt ist und an die er die Mindesteinlage geleistet hat, greifen die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage ein, wenn die zweite GmbH die auf sie übergegangene, nunmehr fällig gestellte Resteinlageverpflichtung mit dem Mindesteinlagebetrag erfüllt.

b) Die Umgehung der auf Publizität und Wertdeckungskontrolle zielenden Vorschriften über die Leistung von Sacheinlagen setzt eine – wenn auch unwirksame – Abrede des Einlageschuldners mit den Mitgesellschaftern (anlässlich der Gründung oder Kapitalerhöhung) oder den Geschäftsführern (im Hinblick auf die Erfüllung der Einlagepflicht) voraus, die den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage umfasst. Liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung der Einlage und Erfüllung des zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vereinbarten Rechtsgeschäfts vor, begründet das eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer derartigen Abrede (Ergänzung zu BGH, 1990-01-15, II ZR 164/88, BGHZ 110, 47 und BGH, 1994-02-21, II ZR 60/93, BGHZ 125, 141).

Schlagworte: Abtretung, Anteilsübertragung, Bareinlagen, Erhöhung des Stammkapitals, Fälligkeit der Stammeinlage, Geschäftsanteil, Geschäftsführer, Gründung, Inferent, Kapitalaufbringung, Mitgesellschafter, Resteinlage, Sacheinlagen, verdeckte Sacheinlage