AktG §§ 304, 305
Der Beitritt eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag auf Seiten des herrschenden Unternehmens führt nicht zur Festsetzung eines neuen (festen) Ausgleichs und einer neuen Barabfindung.
Schlagworte: angemessener Ausgleich, Barabfindung, Beherrschungsvertrag, herrschendes Unternehmen, Konzernrecht