§ 35 BGB, § 2 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG
a) Die Vereinbarung von Sonderrechten für einen GmbH-Gesellschafter bedarf der Einhaltung der für den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form.
b) Die Verzichtswirkung des Entlastungsbeschlusses erstreckt sich, wenn der Mehrheitsgesellschafter zugleich Mitgeschäftsführer ist, auf Vorgänge, die dieser Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer kennen konnte.
c) Daß bei der nach § 626 BGB erforderlichen Gesamtabwägung Gründe, auf die allein eine außerordentliche Kündigung nicht mehr gestützt werden kann, unter Umständen unterstützend neben anderen Gründen herangezogen werden können, hat das Berufungsgericht erkannt und ausreichend berücksichtigt
Schlagworte: Außerordentliche Kündigung, Beurkundung, Entlastung der Geschäftsführer, Errichtung der GmbH, Geschäftsführer, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Kündigungsgrund, Unterstützende andere Tatsachen, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, Verdienste um das Unternehmen, Vereinbarung von Sonderrechten, Verzichtsvereinbarung, Verzichtswirkung