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BGH, Urteil vom 4. November 2002 – II ZR 204/00

GmbHG § 11

Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
die Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 – II ZR 123/94, BGHZ 134, 333, 341).

Schlagworte: Abwicklung der Vor-GmbH, Aufgabe der Eintragungsabsicht, Aufnahme der Geschäfte, Außenhaftung, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Handelsregister, Innenhaftung, Liquidation, Personengesellschaft, unechte Vorgesellschaft, Verlustdeckungshaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft