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BGH, Urteil vom 5. April 1993 – II ZR 195/91

AktG §§ 36, 54, 57, 186; BGB §§ 932, 936

a) Dient die der Aktiengesellschaft im Rahmen einer Barkapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht (§ 186 Abs. 5 AktG) zunächst zugeflossene Einzahlung des erhöhten Kapitals durch das eingeschaltete Emissionsinstitut absprachegemäß zur Finanzierung des von den Altaktionären der Gesellschaft bei Ausübung ihres (mittelbaren) Bezugsrechts an die Bank zu entrichtenden Bezugspreises, so liegt darin bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtungsweise nicht eine unzulässige Mittelverwendung (Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG), sondern bereits ein Verstoß gegen die Regeln ordnungsmäßiger Kapitalaufbringung: die auf die jungen Aktien zu erbringenden Einlagen können insoweit nicht als geleistet gelten.

b) Hinsichtlich der Möglichkeit, nicht eingezahlte junge Aktien gutgläubig lastenfrei (§§ 932, 936 BGB), d.h. ohne Haftung für die Erfüllung der auf sie entfallenden Einlageverpflichtung, zu erwerben, steht der Altaktionär, der von seinem mittelbaren Bezugsrecht (§ 186 Abs. 5 AktG) Gebrauch macht, nicht einem Zweiterwerber (und jedem folgenden Erwerber) der Aktien, sondern einem unmittelbar bezugsberechtigten Aktionär gleich.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Bezugsrecht, Einlagenrückgewähr, Erhöhung des Stammkapitals, Erwerber, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, Nebenintervention, Streitgenossen