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BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 – IV ZR 187/89

§ 138 BGB

a) Wird dem Alleingesellschafter einer GmbH im Rahmen eines Grundstücksvertrages mit der GmbH als Verkäuferin eine als Maklerprovision getarnte Sondervergütung zugewandt, ohne daß der Alleingesellschafter, der lediglich die Vertragsverhandlungen geführt hat, irgendwelche sonstigen Leistungen erbracht hat, handelt es sich bei dieser Sonderzuwendung um einen verschleierten Teil der Kaufpreises, der nicht an die verkaufende GmbH selbst, sondern an deren Alleingesellschafter – also an den wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks – gezahlt wird.

b) Eine derartige Vereinbarung ist nicht als Schmiergeldabrede sittenwidrig. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Zuwendungen an Organe, sonstige Vertreter oder Angestellte, um eine Bevorzugung beim Abschluß von Verträgen zu erhalten, gegen die einfachsten und grundlegenden Regeln des geschäftlichen Anstands und kaufmännischer guter Sitte verstoßen; das Anstößige eines solchen Verhaltens liegt darin, daß der Verhandlungsführer einen Teil der Gegenleistung, zu der der Vertragspartner bereit ist, seinem Geschäftsherrn entzieht und in die eigene Tasche lenkt.

c) Der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit entfällt jedoch schon dann, wenn der Verhandlungsführer im Einverständnis mit dem Geschäftsherrn handelt, deshalb kann auch vorliegend von einem Schmiergeld nicht die Rede sein, denn der Alleingesellschafter der GmbH hätte der Geschäftsführung dieser Gesellschaft die Annahme einer Sondervergütung gestatten können.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Entlastung durch Weisungen, Folgepflicht bei Weisungen, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Weisung der Gesellschafter