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BGH, Urteil vom 5. Februar 1990 – II ZR 114/89

§§ 30, 31 GmbHG

Dem Geschäftsführer ist es verboten, Aktivvermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter herauszugeben, wenn und insoweit dadurch eine Unterdeckung des Vermögens unterhalb der Stammkapitalziffer herbeigeführt oder noch weiter vertieft wird.

Schlagworte: Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Erhaltung des Stammkapitals, Haftung nach § 43 GmbHG, Herbeiführung bzw Erhöhung einer Überschuldung, Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG