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BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 – II ZR 84/05

GmbHG § 4; BGB § 179

a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung BGH, Urteil vom 8. Juli 1996 – II ZR 258/95, NJW 1996, 2645).

Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
im Geschäftsverkehr Auftretende – gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist – wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 – II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 – II ZR 293/90 aaO S. 1005 – jeweils m.w.Nachw.). Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft – wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Berufungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat – „ausschließlich“ den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter selbst.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im vorliegenden Fall – wie die Revision zutreffend geltend macht – nicht der Beklagte zu 1, sondern allein die von diesem wirksam bevollmächtigte Zeugin B., die den schriftlichen Generalunternehmervertrag mit den Klägern namens der „O. L.“ abgeschlossen und dabei durch Weglassung des B.V.-Zusatzes den Anschein erweckt hat, deren Inhaber (wer immer dies sei) hafte den Klägern unbeschränkt.

Die Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf den „zeichnenden“ Vertreter gilt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – unabhängig von der Person des Handelnden und seiner rechtlichen Qualifikation und unabhängig auch von der Person des etwaigen Vollmachtgebers (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 – II ZR 293/90 aaO S. 1005). Eine (Mit-)Haftung des nicht unmittelbar handelnden, gleichsam im Hintergrund bleibenden Gesellschaftsorgans wegen einer bloßen Mitverursachung des von dem unmittelbar Handelnden gesetzten Rechtsscheins durch Verletzung sonstiger Handlungs-, Überwachungs- oder Instruktionspflichten kommt nicht in Betracht.

Wie der Senat mehrfach betont hat, beruht die Haftung des („zeichnenden“) Vertreters auf einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens des § 179 BGB (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 – II ZR 293/90 aaO S. 2628; so schon Sen.Urt. v. 1. Juni 1981 – II ZR 1/81, ZIP 1981, 983, 984). § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen; dieses spezielle Vertrauen kann der irregeleitete Vertragspartner gegenüber einem im Hintergrund bleibenden „Dritten“ (Vollmachtgeber) nicht beanspruchen, so dass die Haftung wegen des fehlenden Firmenzusatzes auf den im konkreten Fall für die Gesellschaft auftretenden Vertreter zu beschränken ist, der die falsche Erklärung abgegeben hat.

b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes „BV“ einer niederländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat.

Schlagworte: Außenhaftung, Handelndenhaftung, Rechtsscheinhaftung