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BGH, Urteil vom 5. Juli 1999 – II ZR 126/98

AktG §§ 8, 53a, 228, 243; ZPO 286

a) Wird das Grundkapital einer AG im Zuge der Herabsetzung auf Null erhöht, gebietet die Treupflicht dem Mehrheitsaktionär, möglichst vielen Aktionären den Verbleib in der Gesellschaft zu eröffnen. Daraus ergibt sich grundsätzlich die Pflicht, das Entstehen unverhältnismäßig hoher Spitzen dadurch zu vermeiden, dass der Nennwert der neuen Aktien auf den gesetzlichen Mindestbetrag festgelegt wird.

b) Sachliche Gründe, welche die Festlegung eines höheren Nennwertes geboten erscheinen lassen, sind von der Gesellschaft darzulegen und zu beweisen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Darlegungs- und Beweislast, Erhöhung des Stammkapitals, Kapitalherabsetzung, Treuepflicht