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BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 – VIII ZR 147/16

EEG 2012 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 35 Abs. 4; EEG 2014 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57 Abs. 5, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; EEG 2017 § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b

a) Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.

b) Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

c) Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber – auch im Bereich des Energierechts – zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015 – VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 – VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21).

d) § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 enthalten spezielle Anspruchsgrundlagen für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

e) Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach den vorbezeichneten Bestimmungen sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, hängen nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift „Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuer-barer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)“. Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage „Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)“ bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): „Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor.“

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbe-zeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des einge-speisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den – rechnerisch unstreitigen – Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem ent-gegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eige-ne Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bun-desnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträger-spezifischen Marktwerts – hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € – verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.

Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsan-spruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 ver-jähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene An-spruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der – auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung ge-stützten – Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffas-sung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht er-kennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden.

Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klage-forderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch – nach dem Vortrag des Beklagten – diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre – gemäß § 75 EEG 2014 (§ 50 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden – Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 (§ 38 Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.

Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klä-gerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers fol-genden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.

Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Um-setzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten ZubauLeistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des „atmenden Deckels“). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.

Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu – geringer – berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.

Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den – hier nicht gegebenen – Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.

Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unter-zeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen – zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre – zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.

Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift – wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten – zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.

Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisever-gütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Mel-dung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. Novem-ber 2014 vorgenommen hat.

1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).

a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 – 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.).

Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. So-wohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird – jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung – die Formulierung „der Rückforderungsanspruch“ verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem „Rückforderungsanspruch“ des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).

Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014). Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikaklage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. Juli 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 „auf null“ (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).

Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht – wie bereits das Landgericht – zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der Vergütungsanspruch – entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht – auf null verringert ist.

aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der – bis zum 31. Dezember 2011 geltenden – Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).

bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber – anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 – nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.

cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung „auf null verringert“, solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der – das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden – Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung – AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, da-mit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 – wie bereits § 20b EEG 2012 – für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter „atmender Deckel“; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.

Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu „Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe“ (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:

„Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik […] in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht recht-zeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit.“ (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2)

„Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den […] genannten Gründen nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -Verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des EEG vorsehen.“ (BT-Drucks. 18/3820, aaO)

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mit-hin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die – wie die Anlage des Beklagten – nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die – wie hier – nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formular-vorgaben übermittelt hat.

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage bei dem – neu eingerichteten – Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

„Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen.“ (BT-Drucks. 18/1304, S. 177)

Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin heißt es:

„Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift.“ (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)

(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa – wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder, Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.) vertreten wird – lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine – unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende – Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.

Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein – abschließend geregeltes – Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass „die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt“ (BT-Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber – wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 – klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes – hier der Vergütung – einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat.

Dementsprechend hat auch der Senat zu der – ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden – Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser – mit Sanktionscharakter versehenen – Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die – ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen – abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 – VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.

(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 – nach Erlass des Berufungsurteils – in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmun-gen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 – mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber – noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.

(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017).

Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist.

(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).

Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für wirtschaft und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 an-zuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).

(d) Hieraus folgt jedoch – entgegen der Auffassung der Revision – nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 – hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 – erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 er-streckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 – anders als nach der vorherigen Rechtslage – eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand.

Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die – wie die Anlage des Klägers – im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen – wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt – nicht um die vergütungs-rechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht – was die Revision übersieht – in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine besondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz – was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht – auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.

Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die – bis auf redaktionelle Änderungen – bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestands-anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.

a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.

Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs „Verjährung“ keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine da-hingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).

b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.

Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:

„Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt.“ (BT-Drucks. 17/6071, S. 82)

Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs – welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) – eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegen-über einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten wer-den (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29).

b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten – und auch zurückerhaltenen – Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege – was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe – der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.

aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjährungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014.

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hier-durch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Ein-rede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.

Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht – womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte – entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Ein-nahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).

Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.

Deshalb musste – entgegen der Auffassung der Revision – insoweit we-der die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern – gesetzeswidrig – für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung – wie das Berufungsgericht angenommen hat – bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 – III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 – II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 – III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot – wie die Revision meint – zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber – zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) – das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.

b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 – VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die – schwerwiegenden – Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung – über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe – für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei.

bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den – hier gegebenen – Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).

(2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der er-wähnten – maßgeblichen – Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.

Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hin-aus noch eine – im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte – Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Melde-pflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.

Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.

(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur – was die Revision hinnimmt – durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die – gegebenenfalls sogar vollständige – Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.

Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG – gemeint war offenbar das EEG 2009 – anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.

Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wort-laut her eindeutige – und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem voll-ständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, S. 66) – Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der VerhältnismäßigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer ilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).

b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter „atmender Deckel“; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.

Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber – auch im Bereich des Energierechts – ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 – VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 – VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 – VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 – wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 – VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) – als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen – wie die hier in Rede stehenden Sanktionen – treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Vor-aussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu in-formieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist daher auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber – wie im vorliegenden Fall der Beklagte – durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.

c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegen-seitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.

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