§ 305 BGB, § 675 BGB, § 276 BGB
Die Rechtsbeziehungen innerhalb eines als Treuhand bezeichneten Vertragsverhältnisses richten sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem zugrundeliegenden Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag.
Schlagworte: Geschäftsanteil, Inhalt des Treuhandvertrags, Treuhandverhältnis