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BGH, Urteil vom 5. Mai 1969 – VII 79/67

§ 305 BGB, § 675 BGB, § 276 BGB

Die Rechtsbeziehungen innerhalb eines als Treuhand bezeichneten Vertragsverhältnisses richten sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem zugrundeliegenden Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag.

Schlagworte: Geschäftsanteil, Inhalt des Treuhandvertrags, Treuhandverhältnis