Das Erwerbsrecht setzt allerdings des weiteren voraus, daß die Söhne des Beklagten endgültig zur Nachfolge nicht berechtigt waren. Das steht hier jedoch fest. Zwar ist der in § 4 II 5 b des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzte Beschluß der Gesellschafter, die Söhne des Beklagten nicht zur Nachfolge zuzulassen, nicht gefaßt worden. Er kann infolge des Ausscheidens der Söhne des Beklagten als Mitberechtigte an dem Geschäftsanteil auch nicht mehr nachgeholt werden. Daß die Söhne des Beklagten nicht zugelassen worden wären, ergibt sich jedoch daraus, daß der Kläger, der mit ihrer Zulassung nicht einverstanden war, über die Stimmenmehrheit verfügte. Zu berücksichtigen sind dabei nur die Stimmen, die den beiden Parteien aufgrund ihrer schon vor dem Erbfall gehaltenen Geschäftsanteile zustanden. Zwar wären die Miterben als solche nicht kraft Gesetzes von der Abstimmung über ihre Zulassung ausgeschlossen gewesen. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG greift in einem solchen Fall nicht ein (Sen.Urt. v. 20.12.1976 – II ZR 115/75, WM 1977, 192). Der Ausschluß der Stimmen der Miterben ergibt sich jedoch aus dem Gesellschaftsvertrag, nach dem nur die übrigen Gesellschafter über die Zulassung der Miterben zu beschließen haben (§ 4 II 5 a des Vertrages). Diese Bestimmung ist, wenn die übrigen Gesellschafter zugleich auch Miterben sind, dahin auszulegen, daß sie über die Zulassung nur mit den Stimmen ihrer früheren Geschäftsanteile zu beschließen haben. Danach betrug das Stimmenverhältnis 10.125 : 4.500 zugunsten des Klägers (§ 47 Abs. 2 GmbHG).
Schlagworte: Ausübung des Stimmrechts, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter