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BGH, Urteil vom 6. April 1981 – II ZR 186/80

BGB §§ 195, 197

Der gesellschaftsvertragliche Gewinnanspruch ist kein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB; er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Schlagworte: Ergebnisverwendung, Gewinnausschüttung