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BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – VI ZR 281/88

BauforderungssicherungsG (GSB) § 1

a) Dem § 1 Abs. 1 GSB ist keine Verpflichtung zu entnehmen, das Baugeld oder bestimmte Teile desselben zugunsten der Baubeteiligten anteilig oder nach einer Rangordnung zu verwenden.

Aus der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB folgt zunächst nur, daß das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues beteiligt sind, zu verwenden ist. Eine Verpflichtung, das Baugeld oder bestimmte Teile desselben zugunsten der Baubeteiligten anteilig oder nach einer Rangordnung zu verwenden, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Ein Verstoß gegen die Verwendungspflicht ist demgemäß schon dann ausgeschlossen, wenn der Baugeldempfänger das Baugeld überhaupt zur Befriedigung von den in § 1 Abs. 1 S. 1 GSB bezeichneten Baubeteiligten verwendet; der Baugeldempfänger hat die freie Disposition, wieviel er jedem Baugläubiger von dem Baugeld zuwenden will (RGZ 138, 156, 159; Hagelberg, GSB, 1911, § 1 Anm. 2; Harnier, GSB, 3. Aufl. 1912, Einl. S. 13; Schulze-Hagen, NJW 1986, 2403, 2407).

Umgekehrt besteht die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB aber auch für sämtliches an den Baugeldempfänger gezahltes Baugeld ohne Rücksicht darauf, in welchem Bauabschnitt es ausgezahlt wurde. Die Auszahlung von Geldbeträgen nach Maßgabe des Fortschreitens des Baus begründet nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB) lediglich die (widerlegbare) Vermutung, daß es sich überhaupt um Baugeld handelt (Hillig/Hartung, GSB, 1911, § 1 Anm. I 4, S. 19; Schulz, Die Baugeldverwendungspflicht, 1912, S. 74).

b) Der Herstellung des Baues i. S. des § 1 Abs. 2 GSB dienen nur solche Leistungen, die sich auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes beziehen.

Mit der Formulierung „Herstellung des Baues” hat sich der Gesetzgeber bewußt an die Formulierung in § 94 Abs. 2 BGB angelehnt (vgl. Entwurf eines GSB, Reichstagsdrucks., 12. Legislaturperiode, I. Session, 1907, Nr. 365, S. 34 zu § 10). Es entspricht daher der nach Inkrafttreten des Gesetzes ganz überwiegend vertretenen Meinung, daß der Herstellung des Baues i. S. des § 1 Abs. 1 GSB nur solche Leistungen dienen, die sich auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes beziehen.

Dem ist zuzustimmen. Die Absicht des Gesetzgebers, die Verwendungspflicht auf wesentliche Bestandteile zu begrenzen, ist im Wortlaut des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck gekommen. Im übrigen trifft die dahinterstehende Überlegung nach wie vor zu, daß derjenige, der für ein Gebäude Zubehör oder sonstige Gegenstände liefert, den Schutz des § 1 GSB nicht benötigt, da er sich das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten kann (§§ 455, 651 Abs. 1 BGB).

Danach können aus Holz gefertigte Steh- oder Hängeschränke, eine hölzerne Bartheke und eine Kletterwand grundsätzlich nicht als zur Herstellung eines Baues dienend angesehen werden, erst recht nicht die Schnapsbar und der Kühlschrank. Eine Kletterwand könnte zur Herstellung des Baues allenfalls dann dienen, wenn es sich um ein speziell zur Ausübung von Sport oder Spiel bestimmtes Gebäude oder einen solchen Gebäudeteil handelt. Dient eine derartige Wand lediglich der spielerischen oder sportlichen Betätigung der Bewohner eines Wohnhauses, so ist sie kein wesentlicher Bestandteil des Hauses. Auch Steh- oder Hängeschränke dienen nicht der Herstellung des Gebäudes, sondern gehören zur Innenausstattung. Auch die Bar gehört nicht zu den Gegenständen, ohne die ein (wenn auch möglicherweise luxuriöses) Wohnhaus nicht als fertig angesehen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Holzkörper der Bartheke den räumlichen Gegebenheiten angepaßt und mit dem Gebäudekörper verschraubt oder sonstwie verbunden sein sollte.

Schlagworte: Baugeld, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Nachmänner, Subunternehmer, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorgeschriebene Verwendung, zweckwidrige Verwendung