§ 47 GmbHG, § 53 Abs 2 S 1 GmbHG, § 54 GmbHG, § 242 Abs 1 AktG
Der dem AktG § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 242
Abs 1 zugrundeliegende Gedanke, daß im Interesse der Rechtssicherheit die nach registergerichtlicher Prüfung vorgenommene Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
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den Verstoß gegen das Beurkundungsgebot heilt, trifft in gleicher Weise auf formnichtige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu.
Diese Satzungsregelung ist jedoch in der Gesellschafterversammlung vom 4. September 1990 dahin geändert worden, daß der Beklagte die P. als sogenannter „Hauptgeschäftsführer“ allein vertreten kann. Daß dieser satzungsändernde Beschluß nicht, wie nach § 53 Abs. 2 GmbHG erforderlich, notariell beurkundet worden ist, ist unschädlich, weil seine Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts die Formnichtigkeit geheilt hat. Es entspricht allgemeiner Ansicht im Schrifttum (vgl. Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl. Anh. § 47 RdNr. 78 ff.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Aufl. Anh. § 47 RdNr. 36 ff.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. Anh. § 47 RdNr. 29 f.; Scholz/Priester, GmbHG, 8. Aufl. § 54 RdNr. 65; Hüffer, AktG, 2. Aufl. § 242 RdNr. 1), daß die Vorschriften über die Heilung nichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse (§ 242 AktG) für das GmbH-Recht entsprechend gelten. Für die in § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG geregelten Fälle der Nichtigkeit wegen Ladungsmangels und wegen inhaltlichen Verstoßes gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten hat dies der Senat bereits ausgesprochen (BGHZ 80, 212, 216 f.). Der dem § 242 Abs. 1 AktG zugrundeliegende Gedanke, daß im Interesse der Rechtssicherheit die nach registergerichtlicher Prüfung vorgenommene Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dem Verstoß gegen das Beurkundungsgebot die Unwirksamkeitsfolge nehmen soll, trifft in gleicher Weise auf formnichtige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH zu.
Schlagworte: Analoge Anwendung von §§ 241 242 und 249 AktG, Dreijahresfrist nach § 242 Abs. 2 AktG, Heilung von Beurkundungsmängeln durch Eintragung ins Handelsregister, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog