HGB § 230; BGB §§ 138, 723
Ist eine als atypische stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
stille Gesellschaft
errichtete Publikumsgesellschaft so ausgestaltet, dass die stillen Gesellschafter das Anlagekapital aufbringen und der Geschäftsinhaber weder am Gewinn noch am Verlust nennenswert beteiligt ist, sondern eine Vergütung und Aufwendungsersatz erhält, dann ist eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung grundsätzlich unwirksam, die dem Geschäftsinhaber das einseitige Recht gibt, die kapitalanlegenden Gesellschafter nach freiem Ermessen „hinauszukündigen“.
Schlagworte: Ausschluss, Gesellschafter, Grundsätzliche Unzulässigkeit, Hinauskündigungsklausel, Inhaber Handelsgewerbe, Kündigung, Personengesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, stille Gesellschaft, Stiller Gesellschafter