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BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 – II ZR 241/02

§ 252 S 2 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 64 Abs 1 GmbHG

a) Auf dem Wege der Insolvenzverschleppungshaftung können die Neugläubiger einer GmbH deren die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig schuldhaft verletzenden Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der insolventen Gesellschaft getreten sind. Ob dasselbe auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt, bleibt offen.

b) Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahrscheinlichkeit, daß Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufnehmen, daß die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erleidet.

Schlagworte: Außenhaftung, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Neugläubigerschaden, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB