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BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 – II ZR 81/92

GmbHG §§ 50, 52, 53, 54

a) Eine einen Einzelfall regelnde „Satzungsdurchbrechung“ ist nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung jedenfalls nicht nichtig; ob sie anfechtbar ist, hat der Senat offengelassen (BGH, Urteil vom 11. Mai 1981 – II ZR 25/80, WM 1981, 1218, 1219). Im Schrifttum ist streitig, ob derartige satzungsdurchbrechende Beschlüsse nicht wenigstens der notariellen Beurkundung bedürfen (so Priester, ZHR 151 (1987), 40, 51 m.w.N.; wie der Senat Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 53 Rdn. 32). Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Denn die Zulässigkeit von nicht formgültigen Satzungsdurchbrechungen beschränkt sich jedenfalls auf Fälle einer „punktuellen“ Regelung, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft.

b) Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind dagegen ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam; dies gilt auch dann, wenn dieser Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist (Priester, ZHR 151 (1987), 40, 52, 55 f.; Fleck, ZGR 1988, 104, 127). Der Grund dafür liegt vor allem darin, dass solche eine Dauerwirkung entfaltenden Abweichungen von der Satzung nicht nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben, sondern auch den Rechtsverkehr einschließlich etwaiger später eintretender Gesellschafter berühren.

c) Durch eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses getroffene Abrede der Gesellschafter kann nicht bewirkt werden, dass eine bestimmte organisationsrechtliche Regelung der Satzung (hier: Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern) ohne weiteres geändert wird. Die Gesellschafter können zwar auf die Gesellschaft bezogene Bindungen auch schuldrechtlich eingehen (BGHZ 32, 17, 29; BGH, Urteil vom 7. Februar 1983 – II ZR 25/82, ZIP 1983, 432 f.; Urteil vom 27. Oktober 1986 – II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295). Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss mag auch unter Umständen in eine schuldrechtliche Nebenabrede umgedeutet werden können. Dabei geht es aber, wie die bisherigen Senatsentscheidungen zeigen, jeweils um bestimmte, im allgemeinen auf die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung bezogene Verhaltens- oder Unterlassungspflichten, deren Durchsetzung unter Umständen auch mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln zugelassen wird.

Der Gesellschafterbeschluß vom 13. Oktober 1984 bestimmt allerdings abweichend von der Satzung, daß sich die – dort ebenfalls grundsätzlich auf drei Jahre begrenzte – Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder um jeweils ein Jahr verlängere, wenn die Gesellschafterversammlung nicht die Abberufung beschließe. Diese Regelung ist indessen unwirksam. Jener Beschluß hätte als Satzungsänderung nach § 53 Abs. 2 und § 54 GmbHG der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedurft. Die Beteiligten haben freilich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Änderung der Satzung nicht beabsichtigt. Sie waren sich, wie der vom Berufungsgericht vernommene Zeuge Dr. Sch. ausgesagt hat, der Abweichung von der Satzung bewußt; sie wollten lediglich eine „auf Zeit gedachte Lösung“ schaffen, „die auf eine Person“ (nämlich diejenige des Klägers) „und auf eine ganz bestimmte Situation zugeschnitten war“. Das alles ändert aber nichts an der Unwirksamkeit der „Aufsichtsratssatzung vom 13. Oktober 1984“ (vgl. diese Bezeichnung im Protokoll vom 19. August 1985).

Eine einen Einzelfall regelnde „Satzungsdurchbrechung“ ist nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung jedenfalls nicht nichtig; ob sie anfechtbar ist, hat der Senat offengelassen (Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 – II ZR 25/80, WM 1981, 1218, 1219). Im Schrifttum ist streitig, ob derartige satzungsdurchbrechende Beschlüsse nicht wenigstens der notariellen Beurkundung bedürfen (so Priester, ZHR 151 (1987), 40, 51 m.w.N.; wie der Senat Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 53 Rdn. 32). Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Denn die Zulässigkeit von nicht formgültigen Satzungsdurchbrechungen beschränkt sich jedenfalls auf Fälle einer „punktuellen“ Regelung, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft. Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind dagegen ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften auch dann unwirksam, wenn dieser Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist (Priester aaO S. 52, 55 f.; Fleck, ZGR 1988, 104, 127). Der Grund dafür liegt vor allem darin, daß solche eine Dauerwirkung entfaltenden Abweichungen von der Satzung nicht nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben, sondern auch den Rechtsverkehr einschließlich etwaiger später eintretender Gesellschafter berühren. Seiner Orientierung und seinem Schutz dient die Registerpublizität auch in Fragen, in denen es nicht etwa nur um die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft geht. Denn zum Handelsregister ist die gesamte Satzungsurkunde einzureichen; gibt sie den materiellen Satzungsinhalt nicht richtig und vollständig wieder, dann wird der Rechtsverkehr über die Verhältnisse der Gesellschaft entgegen dem mit der Registerpublizität verfolgten Zweck unzutreffend informiert.

Die Einrichtung des nach der Aussage des Zeugen Dr. Sch. auf die Person des Klägers zugeschnittenen und wohl für dessen Lebenszeit gedachten Aufsichtsrats hatte, wie die Revision zu Recht geltend macht, zum Ziel, einen Zustand von jedenfalls nicht nur kurzer Dauer zu schaffen, der mit dem Inhalt der Satzung der Beklagten nicht zu vereinbaren war. Der Beschluß vom 13. Oktober 1984, bei dem die Förmlichkeiten einer Satzungsänderung nicht eingehalten worden sind, ist deshalb als solcher, ohne daß es der Anfechtung bedurft hätte, nichtig.

Zu einem anderen Ergebnis würde man auch dann nicht gelangen, wenn man den Gesellschafterbeschluß vom 13. Oktober 1984 als schuldrechtlichen Vertrag einstufen wollte, durch den sich die Beteiligten außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses verpflichtet hätten, sich als Gesellschafter so zu verhalten, daß der vereinbarten Regelung Geltung verschafft werde. Die Gesellschafter können zwar auf die Gesellschaft bezogene Bindungen auch schuldrechtlich eingehen (BGHZ 32, 17, 29; Sen.Urt. v. 7. Februar 1983 – II ZR 25/82, ZIP 1983, 432 f. u. v. 27. Oktober 1986 – II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295). Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluß mag auch unter Umständen in eine schuldrechtliche Nebenabrede umgedeutet werden können. Dabei geht es aber, wie die bisherigen Senatsentscheidungen zeigen, jeweils um bestimmte, im allgemeinen auf die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung bezogene Verhaltens- oder Unterlassungspflichten, deren Durchsetzung unter Umständen auch mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln zugelassen wird. Eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses getroffene Abrede kann aber nicht bewirken, daß eine bestimmte organisationsrechtliche Regelung der Satzung ohne weiteres geändert wird. Die als Satzungsänderung nichtige „Aufsichtsratssatzung“ vom 13. Oktober 1984 konnte deshalb nicht entgegen der Satzung die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder nach Ablauf der dafür vorgesehenen drei Jahre bis zu einer Abberufung durch die Gesellschafterversammlung verlängern.

d) Dem Klagebegehren auf Verpflichtung der Geschäftsführung zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung steht nicht entgegen, dass der Kläger eine Gesellschafterversammlung mit dem von ihm gewünschten Tagesordnungspunkt nach § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen könnte.

e) Wird ein vom Minderheitsgesellschafter angesetzter Tagesordnungspunkt unberechtigt abgesetzt, ist die ursprüngliche Tagesordnung in diesem Punkt noch nicht erledigt. Damit die Behandlung dieses Tagesordnungspunkts nachgeholt werden kann, muss eine neue Gesellschafterversammlung einberufen werden, ohne dass der Minderheitsgesellschafter nach § 50 GmbHG – erneut – tätig zu werden braucht.

Von dem Stammkapital der verklagten GmbH, das 12.250.000,– DM beträgt, halten der Kläger 3.552.000,– DM, seine Töchter G. E. und R. Ro. je 980.000,– DM, I. S. 613.000,– DM und U. H., die die Tochter des 1982 verstorbenen Bruders des Klägers und Mitbegründers des Unternehmens, He. F., ist, 6.125.000,– DM. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages sind „Organe der Gesellschaft“ neben den Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung „die Vertreter der Gesellschafter und der Aufsichtsrat“. § 12 enthält folgende Bestimmungen:

„1.Die Überwachung der Geschäftsführung erfolgt durch zwei Vertreter der Gesellschafter oder, wenn ein Aufsichtsrat gebildet ist, durch diesen. …
2.Die Vertreter der Gesellschafter werden von der Gesellschafterversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ist ein Aufsichtsrat gebildet, so sind die Vertreter der Gesellschafter zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates. …
3.Die Gesellschaft bildet einen Aufsichtsrat, wenn dies die Gesellschafterversammlung beschließt. Der Aufsichtsrat besteht aus zwei oder aus drei Mitgliedern, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmer zu bestimmen ist. …“

Die Gesellschafterversammlung wählte am 29. November 1982 Frau H. und Frau E. zu Vertreterinnen der Gesellschafter. Am 14. März 1983 beschlossen die Gesellschafter, einen zunächst aus einem Mitglied bestehenden Aufsichtsrat zu bestellen; sie wählten hierzu den Rechtsanwalt Dr. Sch. Durch Gesellschafterbeschluß vom 13. Oktober 1984 wurde statt dessen im Zusammenhang mit dem ins Auge gefaßten Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung ein aus drei Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat eingerichtet. Der Beschluß enthielt Vorschriften über die Aufgaben dieses Aufsichtsrats und über die Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder; es war bestimmt, daß der Kläger dem Aufsichtsrat als Vorsitzender angehöre. Auf dieser Grundlage wählte die Gesellschafterversammlung im Herbst 1985 Ge. H. (Ehemann der Gesellschafterin U. H.) und E. D. (Direktor der Hausbank der Beklagten) zu weiteren Aufsichtsratsmitgliedern. Die Beschlüsse vom 14. März 1983 und 13. Oktober 1984 wurden nicht notariell beurkundet und nicht in das Handelsregister eingetragen. Durch Gesellschafterbeschluß vom 12. Mai 1987 wurde der Kläger von seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen. Seine dagegen erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos.

Mit Anwaltsschreiben vom 25. April 1989 verlangte der Kläger, den Punkt „wahl der Vertreter der Gesellschafter gemäß § 12 der Satzung“ auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung zu setzen. Dies geschah; gleichzeitig wurde aber ein Antrag der Gesellschafterin H., den vom Kläger beantragten Tagesordnungspunkt „in dieser Gesellschafterversammlung von der Tagesordnung wieder abzusetzen und jegliche Beschlußfassung über diesen Punkt zu unterlassen“, in die Tagesordnung aufgenommen. In der Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 1989 wurde zunächst über diesen letzteren Antrag abgestimmt. Er wurde angenommen, und über den Antrag des Klägers fand dementsprechend keine Abstimmung statt.

Der Kläger ficht mit der Klage den am 14. Juli 1989 gefaßten Absetzungsbeschluß an und verlangt die Feststellung, daß die wahl der Vertreter der Gesellschafter zulässig sei, daß auf seinen Antrag ihre wahl in einer von der Geschäftsführung einzuberufenden Gesellschafterversammlung durchzuführen sei und daß die Herren H. und D. nicht Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten seien; hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, daß zugleich mit der wahl der Vertreter der Gesellschafter das Amt der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder ende. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses vom 14. Juli 1989 und zum Ausspruch der vom Kläger beantragten Feststellungen.

1. Der Antrag auf Feststellung, daß die im Herbst 1985 bestellten Aufsichtsratsmitglieder H. und D. nicht – mehr – im Amt seien (Klageantrag zu 4), ist begründet. Für die Entscheidung über diesen Antrag spielt es keine Rolle, ob die Aufsichtsratswahl zumindest deswegen wirksam war, weil sie nicht angefochten worden ist; denn die Amtszeit der nach der Abberufung des Klägers im Amt verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder ist jedenfalls abgelaufen.

a) Nach § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages, den der Senat insoweit selbständig auslegen kann, werden die „Vertreter der Gesellschafter“ auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Berufungsgericht hat gemeint, für die Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern ergebe sich daraus nichts. Das ist unzutreffend. Unmittelbar an die soeben genannte Regelung schließt sich der Satz an: „Ist ein Aufsichtsrat gebildet, so sind die Vertreter der Gesellschafter zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats.“ Sodann folgen Einzelheiten zu den Modalitäten der wahl der „Vertreter der Gesellschafter“; über eine wahl der Aufsichtsratsmitglieder sagt der Satzungstext nichts. Bei dieser Gleichsetzung der „Vertreter der Gesellschafter“ mit den beiden von den Gesellschaftern zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese auf unbestimmte Dauer zu bestellen wären. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die im Falle eines obligatorischen Aufsichtsrats geltende maximale Amtsdauer von fünf Jahren (vgl. §§ 76 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 1 BetrVG 1952, §§ 15 Abs. 1, 18 MitbestG, jew. i.V.m. § 102 AktG) führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Sie würde auch für die anteilseigenen Vertreter gelten und damit für diese ebenfalls nicht zu einer Amtszeit von unbestimmter Dauer führen.

Die Ämter der im Jahre 1985 bestellten Aufsichtsratsmitglieder sind damit bei Zugrundelegung der Satzung spätestens im September 1988 erloschen.

b) Der Gesellschafterbeschluß vom 13. Oktober 1984 bestimmt allerdings abweichend von der Satzung, daß sich die – dort ebenfalls grundsätzlich auf drei Jahre begrenzte – Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder um jeweils ein Jahr verlängere, wenn die Gesellschafterversammlung nicht die Abberufung beschließe. Diese Regelung ist indessen unwirksam. Jener Beschluß hätte als Satzungsänderung nach § 53 Abs. 2 und § 54 GmbHG der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedurft. Die Beteiligten haben freilich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Änderung der Satzung nicht beabsichtigt. Sie waren sich, wie der vom Berufungsgericht vernommene Zeuge Dr. Sch. ausgesagt hat, der Abweichung von der Satzung bewußt; sie wollten lediglich eine „auf Zeit gedachte Lösung“ schaffen, „die auf eine Person“ (nämlich diejenige des Klägers) „und auf eine ganz bestimmte Situation zugeschnitten war“. Das alles ändert aber nichts an der Unwirksamkeit der „Aufsichtsratssatzung vom 13. Oktober 1984“ (vgl. diese Bezeichnung im Protokoll vom 19. August 1985).

Eine einen Einzelfall regelnde „Satzungsdurchbrechung“ ist nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung jedenfalls nicht nichtig; ob sie anfechtbar ist, hat der Senat offengelassen (Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 – II ZR 25/80, WM 1981, 1218, 1219). Im Schrifttum ist streitig, ob derartige satzungsdurchbrechende Beschlüsse nicht wenigstens der notariellen Beurkundung bedürfen (so Priester, ZHR 151 (1987), 40, 51 m.w.N.; wie der Senat Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 53 Rdn. 32). Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Denn die Zulässigkeit von nicht formgültigen Satzungsdurchbrechungen beschränkt sich jedenfalls auf Fälle einer „punktuellen“ Regelung, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft. Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind dagegen ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften auch dann unwirksam, wenn dieser Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist (Priester aaO S. 52, 55 f.; Fleck, ZGR 1988, 104, 127). Der Grund dafür liegt vor allem darin, daß solche eine Dauerwirkung entfaltenden Abweichungen von der Satzung nicht nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben, sondern auch den Rechtsverkehr einschließlich etwaiger später eintretender Gesellschafter berühren. Seiner Orientierung und seinem Schutz dient die Registerpublizität auch in Fragen, in denen es nicht etwa nur um die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft geht. Denn zum Handelsregister ist die gesamte Satzungsurkunde einzureichen; gibt sie den materiellen Satzungsinhalt nicht richtig und vollständig wieder, dann wird der Rechtsverkehr über die Verhältnisse der Gesellschaft entgegen dem mit der Registerpublizität verfolgten Zweck unzutreffend informiert.

Die Einrichtung des nach der Aussage des Zeugen Dr. Sch. auf die Person des Klägers zugeschnittenen und wohl für dessen Lebenszeit gedachten Aufsichtsrats hatte, wie die Revision zu Recht geltend macht, zum Ziel, einen Zustand von jedenfalls nicht nur kurzer Dauer zu schaffen, der mit dem Inhalt der Satzung der Beklagten nicht zu vereinbaren war. Der Beschluß vom 13. Oktober 1984, bei dem die Förmlichkeiten einer Satzungsänderung nicht eingehalten worden sind, ist deshalb als solcher, ohne daß es der Anfechtung bedurft hätte, nichtig.

Zu einem anderen Ergebnis würde man auch dann nicht gelangen, wenn man den Gesellschafterbeschluß vom 13. Oktober 1984 als schuldrechtlichen Vertrag einstufen wollte, durch den sich die Beteiligten außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses verpflichtet hätten, sich als Gesellschafter so zu verhalten, daß der vereinbarten Regelung Geltung verschafft werde. Die Gesellschafter können zwar auf die Gesellschaft bezogene Bindungen auch schuldrechtlich eingehen (BGHZ 32, 17, 29; Sen.Urt. v. 7. Februar 1983 – II ZR 25/82, ZIP 1983, 432 f. u. v. 27. Oktober 1986 – II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295). Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluß mag auch unter Umständen in eine schuldrechtliche Nebenabrede umgedeutet werden können. Dabei geht es aber, wie die bisherigen Senatsentscheidungen zeigen, jeweils um bestimmte, im allgemeinen auf die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung bezogene Verhaltens- oder Unterlassungspflichten, deren Durchsetzung unter Umständen auch mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln zugelassen wird. Eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses getroffene Abrede kann aber nicht bewirken, daß eine bestimmte organisationsrechtliche Regelung der Satzung ohne weiteres geändert wird. Die als Satzungsänderung nichtige „Aufsichtsratssatzung“ vom 13. Oktober 1984 konnte deshalb nicht entgegen der Satzung die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder nach Ablauf der dafür vorgesehenen drei Jahre bis zu einer Abberufung durch die Gesellschafterversammlung verlängern.

2. Da demnach zur Zeit bei der Beklagten weder ein Aufsichtsrat besteht noch Vertreter der Gesellschafter vorhanden sind, steht deren wahl gemäß § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages nichts im Wege. Der Klageantrag zu 2, der die Feststellung dieses Rechtszustands zum Ziel hat, ist damit begründet.

3. Der Klageantrag zu 1 hat die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses vom 14. Juli 1989 zum Gegenstand, mit dem der auf Verlangen des Klägers gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GmbHG auf die Tagesordnung gesetzte Antrag von dieser wieder abgesetzt worden ist.

a) Die Klage ist insoweit zulässig. Wird dem Antrag stattgegeben, so gelangt dadurch der Beschlußantrag des Klägers zwar nicht wieder auf die Tagesordnung vom 14. Juli 1989; die damalige Gesellschafterversammlung ist als solche nicht wiederholbar, sondern es muß in jedem Fall eine neue stattfinden. Aber jene Versammlung gilt dann im Ergebnis als vertagt; die Geschäftsführung ist ohne weiteren Antrag des Klägers verpflichtet, eine neue Gesellschafterversammlung zur Behandlung des damals unerledigt gebliebenen Antrags einzuberufen. Das begründet ein ausreichendes – objektives – Interesse an der Anfechtung.

b) Die Anfechtungsklage ist begründet.

aa) Die Klage ist am 12. Oktober 1989 eingereicht und am 27. Oktober 1989 zugestellt worden. Die in § 13 Nr. 5 der Satzung der Beklagten bestimmte Anfechtungsfrist von drei Monaten ist damit gewahrt.

bb) Die Beklagte hat sich in den Vorinstanzen auf den Standpunkt gestellt, der Antrag des Klägers habe deswegen nicht beschieden zu werden brauchen, weil er zu unbestimmt gewesen sei; er hätte einen konkreten Wahlvorschlag enthalten müssen. Damit hat sie unrecht. Bei der Ankündigung eines Tagesordnungspunkts muß lediglich der Beschlußgegenstand hinreichend klar bezeichnet werden; ein bestimmter Vorschlag zur Beschlußfassung ist im GmbH-Recht grundsätzlich nicht nötig. Ausschlaggebend ist, daß im vorliegenden Fall alle Beteiligten wußten, worum es ging, und sich darauf vorbereiten konnten, in der Gesellschafterversammlung bestimmte Wahlvorschläge zu machen.

cc) Die Beklagte meint – auch in ihrer Revisionserwiderung -, das Recht des Klägers, die von ihm angestrebte wahl der Vertreter der Gesellschafter auf die Tagesordnung setzen zu lassen, gebe ihm noch keinen Anspruch darauf, daß sich die Gesellschafterversammlung in einer bestimmten Form mit diesem Anliegen befasse und insbesondere die wahl auch tatsächlich durchführe. Das Berufungsgericht hat dazu indessen bereits zutreffend ausgeführt, die Mitgesellschafter seien dazu verpflichtet gewesen, wenn zum damaligen Zeitpunkt keines der beiden in der Satzung alternativ zur Überwachung der Geschäftsführung vorgesehenen Organe (Vertreter der Gesellschafter oder Aufsichtsrat) besetzt war; dies hat es freilich von seinem Standpunkt aus, der Beschluß vom 13. Oktober 1984 sei nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewesen, verneint. Die Satzung sieht eines der beiden genannten Organe als obligatorisch vor. Zur Zeit gibt es aber bei der Beklagten weder Vertreter der Gesellschafter noch, wie oben dargelegt worden ist, einen ordnungsgemäß konstituierten Aufsichtsrat. Die Mitgesellschafter des Klägers hätten deshalb die wahl der nach der Satzung in erster Linie in Betracht kommenden Vertreter der Gesellschafter nicht unter Absetzung seines Antrags von der Tagesordnung verhindern dürfen. Der hierauf gerichtete Beschluß war somit rechtswidrig.

4. Auf den Klageantrag zu 3 soll festgestellt werden, daß die Geschäftsführung der Beklagten verpflichtet sei, eine Gesellschafterversammlung zur wahl der Vertreter der Gesellschafter durchzuführen. Auch dieser Antrag ist zulässig und begründet. Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Kläger eine Gesellschafterversammlung mit dem von ihm gewünschten Tagesordnungspunkt nach § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen könnte. Dies zu tun würde ihm wenig nützen, weil er damit rechnen müßte, daß wieder ebenso verfahren würde wie am 14. Juli 1989. Die Tagesordnung der damaligen Gesellschafterversammlung ist wegen der unberechtigten Absetzung des Antrags des Klägers in diesem Punkt noch nicht erledigt. Damit die Behandlung dieses Tagesordnungspunkts nachgeholt werden kann, muß eine neue Gesellschafterversammlung einberufen werden, ohne daß der Kläger nach § 50 GmbHG – erneut – tätig zu werden brauchte. Das Interesse an der Feststellung dieser Rechtsfolge kann nicht verneint werden. Aus der Unzulässigkeit der Absetzung des Antrags ergibt sich gleichzeitig, daß die Feststellungsklage auch in diesem Punkt begründet ist.

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Schlagworte: AktG § 241, Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG, Änderung der Nebenabrede einstimmig, Anfechtungsklage, Aufsichtsrat, Auslegung von Nebenabreden, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Beurkundung, Beurkundungsmängel nach § 241 Nr. 2 AktG analog, Dritte können Vertragspartner der Nebenabrede sein, Einberufung, Einmalige oder auf Dauer angelegte Nebenabreden, Errichtung der GmbH, Folgen bei Beschlussmängeln, Formfreiheit und Nebenabreden, Formloser Abschluss der Nebenabrede, formungültige Satzungsdurchbrechungen mit Dauerwirkung, Gegenstände der Nebenabrede verstoßen gegen die Satzung, Gegenstände der Nebenabrede verstoßen nicht gegen die Satzung, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterstreit, Gesellschafterstreit GmbH, Gesellschafterstreit vor Gericht, Gesellschafterstreitigkeiten, Gesellschafterstreitigkeiten sicher vermeiden oder schnell gewinnen, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Inhalt von Nebenabreden, Lösung von Gesellschafterstreit, Mangelhafte Einberufung oder mangelhafte Beurkundung oder Nichtigerklärung auf Anfechtungsklage nach § 256 Abs. 3 AktG analog, Minderheitsgesellschafter, Minderheitsschutz, Nebenabrede ist schuldrechtlicher Vertrag, Nebenabreden, Nebenabreden Aktiengesellschaft, Nebenabreden der Gesellschafter, Nebenabreden GmbH, Nichtigkeit von Beschlüssen nach § 241 AktG analog, Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nach § 241 AktG analog und nach GmbHG, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsgründe, Nichtigkeitsklage, Notar, Satzung schlägt nicht auf Nebenabrede durch, Satzungsänderung, satzungsdurchbrechender Beschluss, Satzungsdurchbrechung, Schuldrechtliche Nebenabreden, Schuldrechtliche Nebenabreden Gewinnverteilung, Tagesordnung, Verstoß gegen Beurkundungspflichten laut Satzungsvereinbarung, Verstoß gegen die Beurkundungspflicht bei Satzungsänderungen nach § 53 GmbHG, Zulässigkeit und Rechtsnatur von Nebenabreden