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BGH, Urteil vom 7. Mai 1973 – II ZR 140/71

§ 161 HGB, § 119 HGB

a) Es ist zulässig, im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, daß ein Kommanditist durch Beschluß der Gesellschaftermehrheit ohne Nachweis eines wichtigen oder sachlichen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann.

b) Die Kläger haben in ihrer mündlichen Revisionsbegründung weiterhin die Frage aufgeworfen, ob ein Gesellschafterausschluß ohne Nachweis eines wichtigen oder sonstigen sachlichen Grundes nicht jedenfalls dann sittenwidrig ist, wenn den ausgeschlossenen Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag eine unangemessen niedrige Abfindung zusteht. Hierbei beruft sich die Revision auf das Urteil vom 23. Oktober 1972 (a. a. O.), in dem der Senat ausgesprochen hat, daß bei einem Gesellschafterausschluß nach freiem Ermessen die Abfindung zum bloßen Buchwert des Kapitalanteils unter Umständen gegen die guten Sitten verstößt. In dem damals entschiedenen Fall war jedoch der ausscheidende Gesellschafter nicht nur vom Firmenwert, sondern auch von den stillen Reserven ausgeschlossen; der ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Abfindungsanspruch betrug, wie behauptet war, nur 1/5 des wirklichen Werts seines Anteils. Hingegen haben die Kläger im vorliegenden Fall, wenn man von § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ausgeht, einen Abfindungsanspruch, der sich nach dem wahren Wert der Aktiven und Passiven unter Berücksichtigung der stillen Reserven bemißt.

Indessen braucht die Frage, ob die gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung und die Abfindungsangebote der Beklagten (GA Bl. 25, 78, 42/180, 174/75) angemessen waren, für die Entscheidung des jetzigen Rechtsstreits nicht abschließend beurteilt zu werden. In dem genannten Urteil hat der Senat für den Fall, daß die Mehrheit nach freiem Ermessen einen persönlich haftenden Gesellschafter zum Kommanditisten herabstuft, ihm die Geschäftsführungsbefugnis entzieht und sich hieraus für den Gesellschafter ein wichtiger Grund zum Ausscheiden aus der Gesellschaft ergibt, entschieden, der Beschluß sei auch dann wirksam, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Ausscheidensfall eine unangemessen niedrige Abfindung vorsehe. Dieser Grundsatz muß auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem es nicht um einen „mittelbaren Gesellschafterausschluß“, sondern um eine unmittelbare Ausschließung geht, übertragen werden. Auch hier sprechen die überwiegenden Gründe, insbesondere praktische Erwägungen, dafür, die mehrheitlich beschlossene Maßnahme (den Ausschluß) auf jeden Fall als wirksam anzusehen und die Frage, ob die Abfindung angemessen ist, notfalls einem besonderen Rechtsstreit vorzubehalten: Die Abhängigkeit der Ausschließung von einer angemessenen Abfindungsregelung würde zu einer erheblichen, möglicherweise länger dauernden Rechtsunsicherheit führen. Außerdem würden die Mehrheitsgesellschafter zur sofortigen Berechnung der angemessenen Abfindung gezwungen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Wirksamkeit der Ausschließung unter Umständen noch zweifelhaft ist. Der Grundsatz, daß der Gesellschafterausschluß als solcher auch ohne angemessenes Abfindungsangebot wirksam ist, entspricht im übrigen auch der Regelung des Aktienrechts und des Umwandlungsgesetzes. Hiernach kann, wenn ein Gesellschafter infolge des Abschlusses eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§§ 291 Abs. 1, 305 AktG), einer Eingliederung (§§ 319, 320 AktG) oder einer Umwandlung (§§ 369, 375 AktG, 9 ff, 15, 19, 20, 22, 24, 25 UmwG) aus der Gesellschaft ausscheidet und der betreffende Beschluß der Gesellschaftermehrheit keine angemessene Abfindung vorsieht, der Beschluß als solcher nicht angefochten werden (§§ 305 Abs. 5, 320 Abs. 6, 375 Abs. 2 AktG; 13, 15 Abs. 1, 19 Abs, 3, 20, 22 Abs. 2, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 UmwG); für die Bemessung der Abfindungshöhe ist vielmehr ein besonderes gerichtliches Verfahren vorgesehen (§§ 306 AktG, 30 ff UmwG).

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Beschränkung der Abfindung, Gesellschafterbeschluss, Hinauskündigungsklausel, Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, Zweistufiges Ausschlussverfahren