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BGH, Urteil vom 7. Mai 1984 – II ZR 276/83

GmbHG § 11

a) Heute ist allgemein anerkannt, daß mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages eine Vorgesellschaft entsteht, die bereits weitgehend einer Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG dem GmbH-Recht untersteht, als Träger von Rechten und Pflichten nach außen hin im Rechtsverkehr auftreten kann und mit der Eintragung im Handelsregister ohne weiteres mit allen Rechten und Verbindlichkeiten in der dann rechtlich entstehenden GmbH aufgeht (BGHZ 80, 129).

b) Vor Abschluss des Gründungsvertrages ist das anders (Vorgründungsgesellschaft). Eine dann schon bestehende, die spätere GmbH-Tätigkeit vorbereitende Personenvereinigung hat mit der in Aussicht genommenen GmbH im Rechtssinne noch nichts zu tun. Es handelt sich um eine eigenständige Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
oder, wenn bereits ein Handelsgeschäft betrieben wird, um eine offene Handelsgesellschaft, für deren Schulden alle Beteiligten unbeschränkt persönlich haften; Rechte und Verbindlichkeiten gehen, da GmbH-Recht noch nicht gilt, mit der GmbH-Gründung nicht automatisch auf die Vorgesellschaft oder später auf die GmbH über, sondern müssen, wenn sie in die GmbH eingebracht werden sollen, durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden (BGHZ 22, 240; SenUrt. v. 20.6.83, II ZR 200/82 = WM 1983, 861; Urt. v. 26.10.81, II ZR 31/81 = LM GmbHG § 11 Nr. 30; Scholz-Winter, GmbHG 6. Aufl. § 2 Anm. 67; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 11 Rdn. 19 m.w.N.). Eine Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG gibt es im Stadium der Vorgründungsgesellschaft (hier: solange nicht der Gesellschaftsvertrag oder die Errichtungserklärung des einzigen Gesellschafters notariell beurkundet worden ist) nicht.

c) Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn die von ihm abgeschlossenen Geschäfte von der Vollmacht (gegebenenfalls Anscheins- oder Duldungsvollmacht) der Gründer gedeckt sind. Ist das nicht der Fall, so haftet er nach § 179 BGB (vgl. auch § 179 Abs. 2 BGB).

 

Schlagworte: Beginn der Haftung, Beurkundung, Darlegungs- und Beweislast, Eintragung Handelsregister, Einzelheiten Haftung, Entstehung der Vor-GmbH, Erlöschen der Haftung, Geschäftsführer, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Vertragsübernahme, Vollmacht, Vor-GmbH, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft