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BGH, Urteil vom 7. November 1957 – II ZR 280/55

§ 387 BGB, § 242 BGB, § 13 GmbHG, § 265 ZPO, § 561 ZPO

a) Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von „Kriegsgesellschaften“ entwickelt hat, können nicht auf den Fall übertragen werden, daß ein Unternehmer kraft freier, durch die Bedürfnisse des Erwerbslebens begründeter Entschließung eine von ihm abhängige Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
begründet hat.

Die Rechtsordnung hat die Verselbständigung von Sondervermögen in Form einer Einmanngesellschaft anerkannt. Daraus folgt zunächst die Anerkennung der Verschiedenheit der juristischen Person von ihrem Alleingesellschafter (RGZ 129, 53 m. w. Nachw.; BGHZ 21, 378; 22, 226, 230). Allerdings hatte das Reichsgericht bereits ausgesprochen, diese rechtliche Verschiedenheit könne nicht ausnahmslos berücksichtigt werden, vielmehr müßten die juristische Person und ihr alleiniger Gesellschafter dann als eine Einheit behandelt werden, wenn die Wirklichkeit des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen es dem Richter gebieten, die persönliche und vermögensrechtliche Selbständigkeit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters hintan zu setzen (vgl. BGHZ 22, 226, 230 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Reichsgerichts).

b) Aufgrund der Vermögenstrennung kann ein Gesellschaftsgläubiger gegen eine Forderung des Alleingesellschafters einer GmbH nicht mit einer gegen die GmbH gerichteten Forderung aufrechnen. Es fehlt an der Gegenseitigkeit der Forderungen.

Schlagworte: Aufrechnung, Durchgriffshaftung, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Treu und Glauben, Vermögenstrennung