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BGH, Urteil vom 7. November 1994 – II ZR 138/92

§ 263 StGB, § 276 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 130a HGB, § 172a HGB, § 177a HGB

a) Der Umstand, daß der für die GmbH handelnde Geschäftsführer deren alleiniger Gesellschafter ist, begründet weder für sich allein noch im Zusammenhang damit, daß er sich für Kreditschulden der Gesellschaft verbürgt oder andere Sicherheiten gestellt hat, ein wirtschaftliches Eigeninteresse, das es rechtfertigen könnte, ihn als „gleichsam in eigener Sache handeln“ für vorvertragliches Verschulden haften zu lassen. Diese Grundsätze gelten auch für den Alleingesellschafter- und Geschäftsführer ein Komplementär-GmbH (so auch BGH, 1994-06-06, II ZR 292/91, WM IV 1994, 1428).

Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung allerdings auf die in dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1988 (VIII ZR 380/86, ZIP 1988, 505 ff. = WM 1988, 781 ff.; vgl. für den einzigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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schon Urt. v. 25. Januar 1984 – VIII ZR 227/82, ZIP 1984, 439 ff., 442 = WM 1984, 475 ff.) herausgearbeiteten Grundsätze stützen können, nach denen die Stellung von Sicherheiten für Kredite der Gesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ein wirtschaftliches Eigeninteresse begründen kann, das es rechtfertigt, den handelnden Vertreter ausnahmsweise persönlich für vorvertragliches Verschulden haftbar zu machen. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat jedoch mit Zustimmung der übrigen betroffenen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts diese schon zuvor im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum kritisierte Rechtsprechung geändert. Wie er in seinem den Geschäftsführer einer GmbH betreffenden Urteil vom 6. Juni 1994 (II ZR 292/91, ZIP 1994, 1103 ff., 1105 f. = WM 1994, 1428 ff. m. Anm. von Wilhelm EWiR 1994, 791 und Heidenhain LM Nr. 135 zu § 276 Fa BGB) im einzelnen ausgeführt hat, begründet weder der Umstand, daß der für die GmbH handelnde Geschäftsführer deren alleiniger Gesellschafter ist, für sich allein noch im Zusammenhang damit, daß er sich für Kreditschulden der Gesellschaft verbürgt oder andere Sicherheiten gestellt hat, ein wirtschaftliches Eigeninteresse, das es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigen könnte, ihn als „gleichsam in eigener Sache“ handelnd (vgl. Sen.Urt. v. 17. Juni 1991 – II ZR 171/90, LM Nr. 118 zu § 276 Fa BGB; Sen.Urt. v. 1. Juli 1991 – II ZR 180/90, LM Nr. 119 zu § 276 Fa BGB; MünchKomm/Emmerich, BGB, 3. Aufl. vor § 275 RdNr. 175 m.w.N.) für vorvertragliches Verschulden haften zu lassen. Die für diese geänderte Rechtsprechung maßgebenden Erwägungen, die wesentlich davon bestimmt sind, daß eine im Fall der Insolvenz der Gesellschaft als Eigenkapitalersatz zu behandelnde Kreditsicherheit nicht in weiterem Umfang ein zur Haftung aus culpa in contrahendo führendes wirtschaftliches Eigeninteresse zu begründen vermag als die Stellung als alleiniger Gesellschafter selbst (Sen.Urt. v. 6. Juni 1994 ZIP aaO S. 1105 f.), gilt in gleicher Weise auch für eine GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, bei der lediglich ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Denn auch in diesem Fall finden nach § 172a HGB die im GmbH-Recht entwickelten Eigenkapitalersatzregeln Anwendung.

Außer wegen der Verfolgung wirtschaftlicher Eigeninteressen kann der Vertreter für vorvertragliches Verschulden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann haften, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. Sen.Urt. v. 7. Dezember 1992 – II ZR 179/91, LM Nr. 131 zu § 276 Fa BGB m.w.N.). Der Verhandelnde muß durch sein Verhalten Einfluß auf die Entscheidung des anderen Teils nehmen. Dazu genügt es nicht, daß der Vertragspartner dem handelnden Vertreter das normale Verhandlungsvertrauen entgegenbringt, der Vertreter muß vielmehr darüberhinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten (BGHZ 88, 67, 69; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1992 LM aaO; Brandes WM 1992, 20).

Nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin liegen diese besonderen Voraussetzungen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, nicht nur den Vertretenen, sondern den Vertreter selbst für die Folgen einer gebotenen, jedoch pflichtwidrig vor Vertragsschluß unterbliebenen Aufklärung haftbar zu machen, nicht vor. Die dem Beklagten zugeschriebenen Äußerungen, die KG verfüge über Aufträge in Millionenhöhe, können allenfalls ein Vertrauen in die fortbestehende Solvenz der KG begründen, sie enthalten aber nicht die für die Eigenhaftung des Handelnden erforderliche garantieähnliche Erklärung.

b) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH kann sich nach BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 823
Abs 2, StGB § 263 und BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 826
schadensersatzpflichtig machen, wenn er in Kenntnis der bestehenden Überschuldung systematisch den von ihm in Anspruch genommenen Bankkredit in den von einem Lieferanten gewährten Warenkredit auswechselt, indem er die mit Mitteln des Privatvermögens gesicherten Bankschulden durch die Erlöse aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren zurückführt, den dem Lieferanten geschuldeten Kaufpreis aber schuldig bleibt.

c) Der Vertreter kann für vorvertragliches Verschulden auch dann haften, wenn er über die Inanspruchnahme des normalen Verhandlungsvertrauens hinaus die zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (so auch BGH, 1992-12-07, II ZR 179/91, WM IV 1993, 295).

Schlagworte: eigenes wirtschaftliches Interesse, garantieähnliche Erklärung, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen