Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 8. Dezember 1954 – II ZR 291/53

AktG § 195Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 195
; GmbHG § 47

Ein Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist nicht nur dann inhaltlich Sittenwidrig, wenn sein Inhalt für sich betrachtet gegen die guten Sitten verstößt, sondern auch dann, wenn der Beschluss seinem Wortlaut nach keine Sittenwidrigkeit beinhaltet, aber seinem inneren Gehalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussinhalt allein maßgebend und nicht sittenwidrige Motive, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Sittenwidrige Schädigung nicht anfechtungsbefugter Dritter