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BGH, Urteil vom 8. Dezember 1986 – II ZR 55/86

§ 31 GmbHG, § 46 GmbHG

Der Anspruch, der Gesellschaft das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen zu erstatten, bedarf zu seiner Durchsetzung keines Beschlusses der Gesellschafter; er ist sofort fällig.

Anders als das Berufungsgericht annimmt, ist der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG mit seinem Entstehen fällig (vgl. Fischer/Lutter, GmbHG, § 31 Rdnr. 10; BGHZ 76, 326, 328). Seine Fälligkeit hängt nicht davon ab, daß die Gesellschafterversammlung beschließt, ihn geltend zu machen. Ein solches Erfordernis könnte angesichts der Tatsache, daß die Verjährung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die zu erstattende Zahlung geleistet ist, dazu führen, daß der Anspruch verjährt, bevor er fällig ist – ein Ergebnis, das das Berufungsgericht im vorliegenden Falle ohne weiteres zu billigen scheint, das aber für den Erstattungsanspruch ebenso ausgeschlossen ist wie für die Einlageforderung, auf deren rechtliche Voraussetzungen das Berufungsgericht entsprechend abstellt. Mit dem Beschluß der Gesellschafter nach § 46 Nr. 2 GmbHG, die Einzahlungen auf die Stammeinlage einzufordern, wird die Einlageschuld fällig und beginnt die Verjährungsfrist (vgl. Fischer/Lutter, GmbHG, § 19 Rdnr. 10). Begänne die Verjährungsfrist schon mit der Entstehung und nicht erst mit der Fälligkeit der Einlageforderung zu laufen, hätten die Gesellschafter es in der Hand, diese dadurch verjähren zu lassen, daß sie von einer Einforderung absähen. Eine entsprechende Anwendung des § 46 Nr. 2 GmbHG verbietet sich auch deshalb, weil die Einforderung von Einzahlungen auf die StammeinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage
Stammeinlage
sich grundlegend von der Rückforderung verbotswidriger Auszahlungen unterscheidet. Während nämlich das Gesetz den Gesellschaftern freistellt, wann sie die noch ausstehenden Einzahlungen auf die Stammeinlagen einfordern, wird ihnen im § 30 GmbHG verboten, die bereits geleisteten Einlagen wieder zu entnehmen, soweit das zu Lasten des Stammkapitals geht. Adressat des Auszahlungsverbots ist nicht nur der Geschäftsführer (§ 31 Abs. 6, § 43 Abs. 3 GmbHG), vielmehr auch und sogar in erster Linie der Gesellschafter (vgl. BGHZ 93, 146, 149). Ebensowenig wie die Gesellschafter den Geschäftsführer anweisen können, gegen § 30 GmbHG zu verstoßen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG), ist es ihnen in dem Falle, daß die rechtswidrige Weisung befolgt wird, rechtlich möglich, die Rückforderung dadurch zu unterlaufen, daß sie sie nicht beschließen. Mit der Erstattung nach § 31 GmbHG soll im Interesse der Gesellschaftsgläubiger eine Lücke im Gesellschaftskapital geschlossen werden, die rechtswidrig entstanden ist; sie steht deshalb nicht zur Disposition der Gesellschafter. Vielmehr beginge der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung, wenn er Erstattungsansprüche mangels Ermächtigung von seiten der Gesellschafter nicht durchzusetzen versuchte.

Schlagworte: Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs, Rückerstattungsanspruch