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BGH, Urteil vom 8. Dezember 1997 – II ZR 236/96

§ 43 GmbHG

Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die auf seiten der Klägerin nur von ihrem Geschäftsführer B. unterzeichnete Vertragsurkunde vom 18. Januar 1994 die Annahme einer wirksamen Generalbereinigung zwischen den Prozeßparteien nicht trage, weil für deren Abschluß die Gesellschafterversammlung zuständig bzw. ein – hier nicht festgestellter Gesellschafterbeschluß erforderlich gewesen wäre. Dies folgt schon daraus, daß mit der genannten Vereinbarung zugleich das Anstellungsverhältnis des Beklagten aufgehoben werden sollte und der Abschluß derartiger wie auch sonstiger das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers betreffender Rechtsgeschäfte nicht unter die gesetzliche Vertretungsmacht eines anderen Geschäftsführers gem. § 35 Abs. 1 GmbHG, sondern unter die Annex-Kompetenz der Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 5 GmbHG fällt (vgl. Sen. Urteile v. 25. März 1991- II ZR 169/90, WM 1991, 852, 854; v. 27. März 1995- II ZR 140/93, ZIP 1995, 643 f.). Diese Kompetenzzuweisung ist insbesondere wegen der Gefahr kollegialer Rücksichtnahmen geboten, der die Rechtsprechung des Senates auch in ähnlichen Zusammenhängen begegnen will (vgl. zu § 112 AktG: Urteile v. 22. April 1991 – II ZR 151/90, ZIP 1991, 796;v. 28. April 1997 – II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108).

Unabhängig von der gleichzeitigen Aufhebung des Anstellungsverhältnisses ergibt sich die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für eine Generalbereinigung aber auch daraus, daß über die Entlastung eines Geschäftsführers gem. § 46 Nr. 5 GmbHG allein die Gesellschafterversammlung zu befinden hat und dasselbe erst recht für die Entscheidung über eine Generalbereinigung gelten muß. Nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 97, 382, 389) unterscheiden sich Generalbereinigung und Entlastung im wesentlichen nur dadurch, daß bei letzterer auf die den Gesellschaftern zur Zeit der Beschlußfassung bekannten oder aus den ihnen zugänglich gemachten Unterlagen erkennbaren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer verzichtet wird, während eine Generalbereinigung einen Verzicht auf sämtliche denkbaren Ersatzansprüche bis zur Grenze des ‚rechtlich Zulässigen (vgl. §§ 43 Abs. 3, 9 b Abs. 1, 57 Abs. 4, 64 Abs. 2 GmbHG) darstellt.

Des weiteren ergibt sich aus § 46 Nr. 8 GmbHG, daß den Gesellschaftern die Entscheidungskompetenz darüber zustehen soll, ob Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht werden. Dies bedeutet zwar in erster Linie, daß die Verfolgung derartiger Ansprüche von einem Gesellschafterbeschluß – als materielle Voraussetzung – abhängig ist (vgl. Senat, BGHZ 28, 355, 357; 97, 382, 390), andererseits aber auch – in zumindest entsprechender Anwendung dieser Vorschrift -, daß den Gesellschaftern auch die Entscheidung für das Gegenteil, nämlich für einen Erlaßvertrag (§ 397 BGB) oder einen Vergleich (§ 9 BGB) mit dem Geschäftsführer und erst recht eine Generalbereinigung vorbehalten ist (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., § 43 Rdn. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., 43 Rdn. 22; vgl. auch Sen. Urt. v.16. November 1967 11 ZR 235/64, WM 1968, 114 zum organschaftlichen Charakter der Gesellschaftereinigung über eine Generalbereinigung). Als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung solcher Rechtsgeschäfte wirkt das Beschlußerfordernis nicht nur im Innen-, sondern auch im Außenverhältnis der Gesellschaft (vgl. Zöllner aaO mit § 46 Rdn. 40; Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 98); es beschränkt die gesetzliche Vertretungsmacht des einen einen Vergleich (§ 779 BGB) mit dem Geschäftsführer und erst recht eine anderen derselben Gesellschaft (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 104, 151), und zwar auch dann, wenn letzterer – wie hier – vorher abberufen worden ist (vgl. auch Sen., BGHZ 28, 355, 357).

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Entlastung der Geschäftsführer, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder, Generalbereinigung, Generalbereinigung mit Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftungsbeschränkung und Entlastung, Innenhaftung