Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 – VII ZR 372/03

§ 276 BGB

Der Bundesgerichtshof hat die für die Beteiligung an einer Publikums-KG entwickelten Grundsätze der Haftung für den Inhalt eines Verkaufsprospektes auf das Bauherrenmodell, auf Anlagemodelle, die am so genannten „Hamburger Modell“ orientiert sind, sowie auf das Bauträgermodell übertragen und weiter entwickelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314; Urteil vom 26. September 1991 – VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213; Urteil vom 7. September 2000 – VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121; jeweils m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 13. November 2003 – VII ZR 26/03, BauR 2004, 330 = NZBau 2004, 98 = ZfBR 2004, 163).

Danach haftet eine Person wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber als so genannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 26. September 1991 aaO). Ob ein Beteiligter als so genannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (BGH, Urteil vom 7. September 2000 aaO).

Der Beklagte zu 2 war nicht nur in der Konzernleitung tätig. Er war außerdem durch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen beherrschender Gesellschafter der V. GmbH, die für den Prospekt verantwortlich zeichnete. Er war zudem mit Projektplanungen befasst. Des weiteren war er Gesellschafter-Geschäftsführer gerade in derjenigen Gesellschaft , die den Erwerbsvertrag mit dem Kläger, wenn auch als Vertreterin der Beklagten zu 1, tatsächlich abgeschlossen und alle Vertragspflichten der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger mit übernommen hat. Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2 als konzernbeherrschender Gesellschafter und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der den Vertragsschluss tätigenden Einzelgesellschaft keinen Einfluss auf die Konzeption des Hotelprojektes genommen hat, zumal er wie ein Alleingesellschafter ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwirklichung des Projektes hatte und die Gestaltung der Hotelzimmerkonstruktion von ihm mit erarbeitet wurde.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Haftung aus Inanspruchnahme typisierten Vertrauens, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss