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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – II ZR 333/14

HGB § 235

Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
mehrgliedrige stille Gesellschaft
stille Gesellschaft
, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
) berichtigt sind.

 

Schlagworte: GmbH & Still, Innengesellschaft, mehrgliedrige stille Gesellschaft, stille Gesellschaft, Stiller Gesellschafter, typisch stille Gesellschaft