Wird auf ein debitorisches Konto einer GmbH eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen, die erst nach Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden ist, kann es an einer masseschmälernden Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG gleichwohl fehlen, wenn die als Gegenleistung an den Forderungsschuldner gelieferte Ware im Sicherungseigentum der Bank stand.
Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der zwischen der Schuldnerin und der Volksbank abgeschlossene Globalabtretungsvertrag in dem vom Klageanspruch erfassten Zeitraum fortbestanden hat und dass dieser Umstand die Annahme masseschmälernder Zahlungen im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG durch die Einziehung von Forderungen auf das debitorisch geführte Konto ausschließen kann. Die Auslegung der Vereinbarungen vom 9. Juni 2009 durch das Berufungsgericht, das angenommen hat, die zuvor vereinbarte Globalzession sei durch diese Vereinbarungen unberührt geblieben, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision nicht beanstandet.
Wie der Senat nach der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 23. Juni 2015 (II ZR 366/13, ZIP 2015, 1480 Rn. 12 ff. z.V.b. in BGHZ) entschieden hat, stellen der Einzug von Forderungen, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo keine vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung im Sinn von § 64 Satz 1 GmbHG dar, wenn vor Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig geworden ist. Der Geschäftsführer einer GmbH muss, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, die sicherungsabgetretene Forderung ungeachtet der bestehenden Einziehungsermächtigung nicht durch Einziehung auf ein neu eröffnetes, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank der Einziehung und Verrechnung auf dem debitorischen Konto entziehen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 366/13, ZIP 2015, 1480 Rn. 16 ff. z.V.b. in BGHZ). Zwar hätte die Umleitung einer auf eine sicherungszedierte Forderung zu leistenden Zahlung auf ein Konto bei einer anderen Bank zur Folge, dass die Forderung der GmbH auch mit Wirkung gegenüber der Zessionarin erlischt und gleiches für das an der Forderung bestehende Absonderungsrecht gilt. Die Sicherungsnehmerin hätte auch kein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO erworben, da der Einzug aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigung berechtigt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 366/13, ZIP 2015, 1480 Rn. 17 z.V.b. in BGHZ; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 2006 – IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 17 f. mwN; Urteil vom 12. Februar 2015 – IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 12 f.). Die Umleitung der Zahlungen auf ein anderes Konto entspräche aber nicht einem ordentlichen Geschäftsgebaren. Wenn der Gegenwert der abgetretenen Forderung nicht bei der Zessionarin, sondern unmittelbar beim Zedenten eingeht, ist die Schuldnerin meist – wie im vorliegenden Fall gemäß Nr. 3.6 der Globalabtretungsvereinbarung – zur Weiterleitung an die Zessionarin verpflichtet. Die Weiterleitung ist dem Geschäftsführer nicht nach § 64 Satz 2 GmbHG verboten, weil bereits die Einziehung mit der Verpflichtung zur Weiterleitung verbunden ist und er insoweit jedenfalls mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns handelt. Da die eingezogene Forderung infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung stand, verlangt auch der Zweck des Zahlungsverbots, die vorhandene Masse zu sichern, nicht, die Zahlung einzubehalten. Die Masse würde durch den Einzug von sicherungsabgetretenen Forderungen ohne Weiterleitung nicht nur erhalten, sondern vergrößert (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 366/13, ZIP 2015, 1480 Rn. 18, z.V.b. in BGHZ).
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber außer Acht gelassen, dass eine masseschmälernde Leistung durch die der Bank zugute kommende Zahlung dann vorliegt, wenn eine vor Insolvenzreife zur Sicherheit abgetretene zukünftige Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden ist, oder wenn sie zwar vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden, aber erst danach werthaltig geworden ist und der Geschäftsführer die Entstehung der Forderung oder deren Werthaltigwerden hätte verhindern können. Der Geschäftsführer kann zwar nicht verhindern, dass der Zessionar die ihm zur Sicherheit abgetretene Forderung nach Insolvenzreife verwertet. Er darf aber nicht bewirken, dass der Zessionar zu Lasten der Masse nach Insolvenzreife noch eine werthaltige Forderung erwirbt, § 64 Satz 1 GmbHG (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 366/13, ZIP 2015, 1480 Rn. 19, z.V.b. in BGHZ). Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist der Verfügungstatbestand mit dem Zustandekommen des Abtretungsvertrages abgeschlossen. Der Rechtsübergang auf den Gläubiger vollzieht sich jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Wenn – wie hier – die Abtretung bereits vor der Insolvenzreife für künftige Forderungen vereinbart wurde, kann gleichwohl eine Masseschmälerung eintreten, deren Ursache nicht in der Abtretungsvereinbarung, sondern darin liegt, dass die sicherungsabgetretene Forderung nicht mehr zugunsten des Vermögens der GmbH, sondern zugunsten des Zessionars entsteht. Wenn der Geschäftsführer die Zession – etwa durch die Kündigung des Kontokorrentvertrages – oder das Entstehen der Forderung nach Eintritt der Insolvenzreife verhindern kann, liegt daher im Ergebnis eine von ihm veranlasste Leistung an die Bank vor, wenn die Forderung nach der Sicherungsabtretung an die Bank entsteht und von ihr verwertet wird. Das betrifft vor allem Verträge, die die Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife eingeht und bei denen der Anspruch auf die Gegenleistung für eine Leistung der Schuldnerin aufgrund der Sicherungsabtretung der Bank zusteht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 366/13, ZIP 2015, 1480 Rn. 22 mwN, z.V.b. in BGHZ). Das gleiche gilt, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung rechtlich zwar bereits entstanden ist, zulasten des Vermögens der Schuldnerin aber erst nach Eintritt der Insolvenzreife werthaltig gemacht wird, etwa indem die Schuldnerin die von ihr vertraglich zugesagte Leistung erbringt. Die Masseschmälerung liegt in diesen Fällen darin, dass die abgetretene Forderung zugunsten des Gläubigers werthaltig gemacht worden ist. Die Wertschöpfung geschieht dann zu Lasten der Gläubigergesamtheit bzw. der Masse und zugunsten des gesicherten Gläubigers (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 366/13, ZIP 2015, 1480 Rn. 23, z.V.b. in BGHZ).
Das Berufungsgericht wird ggf. auch zu prüfen haben, ob Zahlungen auf das Kontokorrentkonto als Gegenleistung für die Lieferung von Waren geleistet wurden, an denen die Volksbank aufgrund der Vereinbarung vom 9. Juni 2009 Sicherungseigentum erworben hatte. In diesem Fall wäre in Höhe des Wertes der Warenlieferung eine Masseschmälerung auch dann zu verneinen, wenn die – aufgrund der Globalzession oder gemäß Nr. 2.11.1 Abs. 2 des Sicherungsübereignungsvertrags an die Volksbank zur Sicherheit abgetretene – Kaufpreisforderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden bzw. werthaltig geworden ist. Wegen des nach § 51 Nr. 1 InsO bestehenden Absonderungsrechts des Sicherungsnehmers stehen zur Sicherheit übereignete bewegliche Sachen, nicht anders als zur Sicherheit abgetretene Forderungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 366/13, ZIP 2015, 1480 Rn. 15, z.V.b. in BGHZ), der Gläubigergesamtheit nicht als freie Masse zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung. Soweit die von der Schuldnerin als Gegenleistung für den Erwerb einer Forderung nach Insolvenzreife versprochene und erbrachte Leistung in der Lieferung einer solchen der Volksbank zur Sicherheit übereigneten Sache besteht, fehlt es an einer durch die Entstehung bzw. Werthaltigmachung dieser Forderung bewirkten Masseschmälerung, wenn die Leistung der Schuldnerin nur einen für die Masse neutralen Sicherheitentausch bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 32). Allerdings kann bereits mit dem Erwerb der betreffenden Sache durch die Schuldnerin eine Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG verbunden sein. Dies kann etwa auf einen für den Erwerb nach Eintritt der Insolvenzreife entrichteten Kaufpreis zutreffen. Ein nach § 64 Satz 1 GmbHG unschädlicher Aktiventausch (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. November 2014 – II ZR 231/13, BGHZ 203, 218 Rn. 9 ff.) läge dann nicht vor, da der in dem durch die Geld-leistung erworbenen Gegenstand verkörperte Wert nicht der Masse, sondern der Sicherungsnehmerin zustünde. Würde die Zahlung des Kaufpreises indes durch die Überweisung von einem debitorischen Konto bewirkt, führte sie nur zu einem unschädlichen Gläubigertausch, sofern die Bank nicht über genügend sonstige Sicherheiten verfügte.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die auf das Kontokorrentkonto eingezogenen Forderungen von der Globalzession erfasst und vor dem – vom Kläger zu beweisenden – Eintritt der Insolvenzreife entstanden bzw. werthaltig gemacht worden sind, liegt bei dem beklagten Geschäftsführer (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 366/13, ZIP 2015, 1480 Rn. 34, z.V.b. in BGHZ). Das gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob nach Insolvenzreife entstandene bzw. werthaltig gemachte Forderungen der Schuldnerin aus der Veräußerung von zur Sicherheit übereigneten Waren herrühren.
Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung Insolvenz, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung GmbH Geschäftsführer, Verhältnis zu § 64 Satz 1 GmbHG, Zahlungen nach Insolvenzreife