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BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 – II ZR 58/92

GmbHG § 38

Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers ist grundsätzlich auch dann sofort wirksam, wenn sie nicht auf einen angeblich wichtigen Grund gestützt ist (Fortführung BGH, 1980-07-14, II ZR 161/79, BGHZ 78, 82).

Für die Entscheidung des Senats, die aus wichtigem Grund erklärte Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers – und ebenso der Mitglieder anderer Vertretungsorgane (Sen.Urt. v. 13. Februar 1984 – II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533) – unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund objektiv gegeben ist, als sofort wirksam zu behandeln, war der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ausschlaggebend. Es wäre, wie der Senat seinerzeit ausführlich dargelegt hat, für die Beteiligten und den allgemeinen Rechtsverkehr unzumutbar, es im Anschluß an eine Amtsniederlegung hinnehmen zu müssen, daß unter Umständen über mehrere Jahre hin – bis zur endgültigen Klärung in einem Rechtsstreit – Ungewißheit darüber besteht, ob die Niederlegungserklärung wirksam war und durch wen die Gesellschaft in dieser Zeit vertreten wird (BGHZ 78, 82, 89 ff.). Stellt man diese Erwägungen in den Vordergrund, dann ist es nicht gerechtfertigt, die Wirksamkeit der Amtsniederlegung davon abhängig zu machen, mit welcher möglicherweise schon in sich selbst unschlüssigen, also objektiv keinen wichtigen Grund enthaltenden Begründung der Geschäftsführer seine Erklärung versieht (so zutreffend Eckert, KTS 1990, 33, 35; ebenso Scholz/ U. H. Schneider aaO § 38 Rdn. 82; Zöllner in Baumbach/ Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 38 Rdn. 38; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 38 Anm. 5; Baums, Der Geschäftsleitervertrag, 1987, S. 407, der offenbar bereits das Sen.Urt. v. 14. Juli 1980 in diesem Sinne versteht; für das Aktienrecht auch Mertens, KK 2. Aufl. § 84 Rdn. 163; a.A. und der bisherigen Senatsrechtsprechung folgend dagegen Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 38 Rdn. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 13. Aufl. § 38 Rdn. 40; Miller in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, 1987, §§ 35-38 Rdn. 134). Dies kann von Zufälligkeiten abhängen; in manchen Fällen wird es sich auch nur schwer ermitteln lassen. Die Amtsniederlegung braucht nicht schriftlich erklärt zu werden. Wird sie nur mündlich zum Ausdruck gebracht, so wird sich oft nicht ohne weiteres feststellen lassen, ob und wie sie begründet worden ist. Es sind auch Fälle denkbar, in denen der Geschäftsführer von einer Begründung deswegen absieht, weil er davon ausgehen kann, daß seine Gründe den Gesellschaftern ohnehin bekannt sind. Der Senat hält aus diesen Gründen an der Einschränkung, daß die Amtsniederlegung aus wichtigen Gründen erklärt worden sein müsse, nicht mehr fest. Diese ist auch dann sofort wirksam, wenn sie mit keiner Begründung versehen wird. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, die sich wegen einer ohne ausreichenden wichtigen Grund erklärten Niederlegung aus dem Anstellungsverhältnis ergeben können, bleiben unberührt (BGHZ 78, 82, 85; vgl. auch Fleck, WM Sonderbeilage 3/1981 S. 10).

Ob diese Grundsätze auch für einen Geschäftsführer gelten, der seinerseits nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden kann (vgl. § 38 Abs. 2 GmbHG), ist hier nicht zu entscheiden. Das gleiche gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Amtsniederlegung wegen Erklärung zur Unzeit oder wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unwirksam sein kann (vgl. dazu Scholz/U. H. Schneider aaO § 38 Rdn. 84 m.w.N.; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
WM 1988, 1192, 1194 f. m. Anm. Fleck in EWiR § 38 GmbHG 2/88, 795; BayObLG GmbHR 1992, 671, 672 m. Anm. W. Müller, EWiR § 38 GmbHG 4/92, 1201). Der vorgetragene Sachverhalt gibt keinen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen.

Schlagworte: Amtsniederlegung, Erklärung und Wirksamkeit, Geschäftsführer, Rechtsmissbrauch, Schadensersatzanspruch, Unzeit und Rechtsmissbrauch, Vertragsänderung und einverständliche Aufhebung, Wichtiger Grund