§ 242 BGB
Eine GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, daß dem von einem Gesellschafter oder dem Geschäftsführer persönlich erhobenen Anspruch Einwendungen entgegengesetzt werden, die aus dem Verhältnis des Schuldners zu der GmbH hergeleitet werden. Das gilt auch für die Fälle der sogenannten Einmanngesellschaft. Wie aber von der Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannt ist, versagt der Hinweis auf diese förmliche Verschiedenheit, wenn er gegen Treu und Glauben verstößt.
Schlagworte: Durchgriffshaftung, Einwendungen, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Vermögenstrennung