BGB §§ 535, 745, 2038
a) Wird innerhalb einer Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand auf Grund langjähriger Übung einem Mitglied der Gemeinschaft zur alleinigen Benutzung gegen ein allmonatlich zu entrichtendes Entgelt überlassen, besteht regelmäßig ein Mietverhältnis (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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JW 1932, 3013; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1955 – II ZR 259/53 – S. 10 n. v.; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 741 Nr. 2 e).
b) §§ 744 bis 746 BGB betreffen nur die Verwaltung und Benutzung gemeinschaftlicher Gegenstände, sie besagen jedoch nichts darüber, welche rechtlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Benutzer bestehen, mag dieser ein Dritter sein oder der Gemeinschaft angehören. Die rechtliche Einordnung dieser Beziehungen muss sich vielmehr danach richten, wie sie im Einzelfall zwischen der Gemeinschaft und dem Benutzer ausgestaltet sind. Handelt es sich um die unbefristete Überlassung von Räumen gegen ein allmonatlich zu entrichtendes Entgelt zur Benutzung, so ist durch sich deckende mindestens stillschweigende Erklärungen ein Mietvertrag zustande gekommen, auf den die für einen solchen Vertragstypus geltenden Bestimmungen anwendbar sind.
c) Ob sich die Gemeinschafter bei der Überlassung der Räume zur Nutzung den Regelungen des Mietrechts mit allen sich daraus ergebenden Folgerungen unterwerfen wollten, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sie sich bewusst waren, dass es durch die Überlassung der Räume zum Abschluss eines Mietvertrages kam. Entscheidend ist vielmehr, dass tatsächlich durch ihr Verhalten vertragliche Beziehungen zustande gekommen waren, die sich rechtlich als Mietvertrag darstellen. Dieser Vertrag unterliegt den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verträge dieser Art, denen sich die Gemeinschafter auch dann nicht entziehen können, wenn sie für die Vermieter nachteilig sind.
Schlagworte: Gemeinschaft, Mietvertrag, Verwaltungsrechte