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BGH, Urteil vom 8. Januar 1990 – VI ZR 109/90

BauforderungssicherungsG (GSB) § 1

1.

a) Der Schutzbereich des § 1 GSB erfaßt Leistungen, die einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baues bilden, der in der Schaffung von Mehrwert seinen Ausdruck findet. Hierzu gehören auch die Anfertigung von Plänen für den Bau, die Aufsicht über den Bau und die Bauleitung.

b) Der Baugeldempfänger kann in den Grenzen des § 1 Abs. 2 GSB Baugeld für eigene Leistungen auch dann beanspruchen, wenn er sie erbracht hat, bevor Baugeld geflossen ist.

2. In den Fällen verspäteten Parteivorbringens trifft das Gericht eine Prozeßförderungspflicht, derzufolge es gehalten ist, im Rahmen des Zumutbaren durch alle ihm möglichen prozeßleitenden Maßnahmen eine drohende Verzögerung des Verfahrens zu verhindern. Eine als Eilmaßnahme verfügte Ladung nur eines Zeugen, der zu nur einer einfachen Beweisfrage zu vernehmen ist, hält sich im Rahmen des Zumutbaren.

Schlagworte: Bauleitung, Bauplanungsleistung, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Teilentzug Auftrag, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorgeschriebene Verwendung, Vorsatz, zweckwidrige Verwendung