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BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 – II ZR 54/56

HGB § 166

a) Wenn eine Kommanditgesellschaft die Verkaufsabteilung ihres Unternehmens in die Form einer betriebseigenen GmbH kleidet, dann haben die Kommanditisten gegenüber der Kommanditgesellschaft das Recht, auch die Bücher und Papiere der GmbH zum Zwecke der Bilanzprüfung gemäß §  166 HGB einzusehen.

b) Das Einsichtsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB erstreckt sich auf die Bücher und Papiere der Gesellschaft. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass sich das Einsichtsrecht des Kommanditisten auf alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft erstreckt. Eine sachliche Begrenzung dieses Einsichtsrechts ergibt sich lediglich aus dem Zweck, dem dieses Recht zu dienen bestimmt ist. Das Einsichtsrecht soll dem Kommanditisten eine sachgerechte Prüfung der Bilanz ermöglichen. Dieser Zweck bestimmt daher die inhaltlichen Grenzen für das Einsichtsrecht. Nur soweit die Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz nach objektiven Maßstäben erforderlich ist, geht daher auch dieses Recht des Kommanditisten. Ein weitergehendes Einsichtsverlangen wird von diesem Recht nicht mehr gedeckt.

c) Dem Kommanditisten steht das Recht zur Auswahl der Geschäftsunterlagen zu; er muss grundsätzlich zunächst selbst bestimmen können, welche Bücher und Papiere er einsehen will (Weipert RGRK HGB § 166 Bem 3; Schlegelberger-Gessler Komm HGB § 166 Bem 4; Düringer-Hachenburg-Flechtheim Komm HGB § 166 Bem 3). Denn nur auf diese Weise kann das Prüfungsrecht des Kommanditisten sinnvoll sichergestellt werden. Hätte nämlich die Gesellschaft zunächst das Auswahlrecht, so würde das Prüfungsrecht des Kommanditisten in bedenklicher Weise beeinträchtigt, ja unter Umständen überhaupt in Frage gestellt werden, da es dem Kommanditisten in den meisten Fällen gar nicht möglich sein wird, darzutun, dass er die ihm bis dahin unbekannten Geschäftsunterlagen für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz benötigt. Andererseits wird die Rechtsstellung der Gesellschaft keineswegs in ungebührlicher Weise verkürzt, wenn man ihr die Darlegungspflicht dafür auferlegt, dass in einem Einzelfall das Einsichtsverlangen des KommanditistenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einsichtsverlangen des Kommanditisten
Kommanditisten
in bestimmte Geschäftsunterlagen nicht mehr von seinem Prüfungsrecht gedeckt wird. Denn ihr sind die Unterlagen bekannt und es ist ihr daher auch ein leichtes, in dem jeweiligen Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für ein missbräuchliches Einsichtsverlangen darzutun.

d) Hierfür spricht auch der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz von Regel und Ausnahme, bei dem immer derjenige, der sich auf das Vorliegen einer Ausnahme beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (Rosenberg, Die Beweislast 4.Aufl 1956 S 124 ff). Denn es ist auch in diesem Zusammenhang daran festzuhalten dass sich nach dem gesetzlich aufgestellten Regeltatbestand das Einsichtsrecht des Kommanditisten auf alle Bücher und Papiere der Gesellschaft erstreckt.

e) In einem stattgebenden Urteilstenor muss die beklagte Gesellschaft zur Gewährung der Einsicht in ihre Bücher und Papiere verurteilt werden. Eine konkretisiert ausgesprochene Beschränkung der Einsicht, etwa auf bestimmte Bücher und Papiere, ist nicht möglich, da sich von vornherein und ganz allgemein niemals sagen lässt, welche bestimmten Bücher und Papiere für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz zur Einsicht offen zu legen sind. Denn das ist von den jeweiligen Verhältnissen der einzelnen Gesellschaft abhängig und kann sich zudem von Jahr zu Jahr ändern. Eine Beschränkung des Einsichtsrechts im Urteilstenor wäre daher nur in der Weise möglich, dass dem Kommanditisten ein Einsichtsrecht nur insoweit zugesprochen würde, als das für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz erforderlich ist. Ein solcher Urteilsausspruch würde jedoch der materiellen Rechtslage zwischen den Streitteilen nicht gerecht, weil dieser Ausspruch den Kommanditisten nötigen würde, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Gesellschaft seinerseits darzutun, dass die Voraussetzungen für ein Einsichtsrecht im streitigen Einzelfall gegeben sind. Es ist daher angesichts der gegebenen Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Kommanditisten nur möglich, die Verurteilung der Gesellschaft zur Einsicht dahin zu fassen, dass in den Urteilstenor keine Beschränkung aufgenommen und durch einen Hinweis in den Entscheidungsgründen klargelegt wird, dass es trotz des Urteilsausspruchs der Gesellschaft freisteht, im Einzelfall ihre Weigerung zur Einsichtsgewährung im Vollstreckungsverfahren dadurch zu rechtfertigen, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs seitens des Kommanditisten dartut.

f) Das Recht des Kommanditisten zur Einsicht in ein solches höchst persönlicher Art, mit dessen Ausübung der Kommanditist nur in einem besonderen Ausnahmefall einen Dritten beauftragen kann. Dagegen ist es im Allgemeinen zulässig, dass der Kommanditist bei der Einsicht einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuzieht.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Kommanditist, Personengesellschaft