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BGH, Urteil vom 8.März 2006 – 5 StR 587/05

§ 264 Abs 1 Nr 1 StGB, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 2 Abs 4 WiStruktG

1. Setzt die Bewilligung eines Investitionszuschusses nach § 2 Abs. 4 GA-Gesetz eine angemessene Beteiligung des Empfängers,  d.h. die Erhöhung der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens durch Beschaffung von Eigenmitteln durch die Unternehmensträger (alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer) voraus, so begehen diese als Empfänger des Investitionszuschusses eine konkludente Täuschungshandlung, wenn die Leistung von Eigenmitteln (teilweise) auf einer Minderung  des Vermögens des Unternehmens beruht, und dieses selbst das Risiko der Rückführung des zugeführten Kapitals zu tragen hat, und diese Tatsache im Bewilligungsverfahren bzw. bei der Hingabe der Eigenmittel verschwiegen wird mit der Folge einer unzutreffenden Tatsachengrundlage für die Bewertung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens (Festhaltung BGH, 11. November 1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

Damit erweist sich die Schlussfolgerung des Landgerichts, K. habe bei der Übergabe der Schecks am 20. April 1995 nicht täuschen können, als unrichtig. Eine konkludente Täuschung durch den Subventionsempfänger (vgl. BGH NJW 2003, 2179, 2181; BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – 5 StR 334/05) liegt nach den bisherigen Feststellungen vor, weil die im mündlichen Verwaltungsakt enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minderung des Vermögens der LGW zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks als erfüllt vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. BGHSt 36, 373, 374 ff.), aber unvollständige Angabe im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Gesamtbild vermittelt wurde (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17 m.w.N.). Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postulierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4 GA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233, 237).

2. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründet kein Verfahrenshindernis für die Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, wenn eine willkürliche und schwerwiegende Verletzung des Verzögerungsverbots nicht vorliegt, und der durch die Verfahrensverzögerung bewirkte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK im Rahmen einer neuen Sachentscheidung bei der Strafzumessung angemessen kompensiert werden kann. Angesichts eines höchstwahrscheinlich in der neuen Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen Schuldumfangs ist die Weiterführung des Verfahrens insbesondere dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Gefahren für die Rechtsüberzeugung und Rechtstreue der Bevölkerung eintreten lassen würde (vergleiche BVerfG, 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672; Festhaltung BGH, 2. Dezember 2005, 5 StR 119/05).

Der neue Tatrichter wird aber in der Lage sein, im Falle eines Schuldspruchs die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und fünf Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht auf die übrigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Nach der Überzeugung des Senats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen Urteil vorgenommene Beschränkung des umfangreichen Verfahrensstoffes und die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die Lage versetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung zügig vorbereiten zu können. Auch wenn sich der festzustellende Schuldumfang durch eine nahe liegende Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Erlangung der Landesbürgschaft weiter verringern könnte, würde ein Subventionsbetrug mit einem Schaden in Höhe von 2,5 Mio. DM noch eine fühlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe ohne Bewährung und möglicherweise nur eine solche Strafe, die keine berufsrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten K. nach sich zöge, zu verhängen sein wird.

Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des Bundesverfassungsgerichts steht der angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2225; 2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausmaß der hier vorliegenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führt angesichts des höchstwahrscheinlich in neuer Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen Schuldumfangs nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Verfahrens. Damit ist eine Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 35, 137, 142) oder der §§ 59, 60 StGB ausgeschlossen (vgl. Krehl/Eidam aaO S. 9 m.w.N.). Im Übrigen würde eine weitergehende Anwendung des hierfür konturlosen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall die im Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 (5 StR 119/05, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) beschriebenen Gefahren für die Rechtsüberzeugung und Rechtstreue der Bevölkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach Überzeugung des Senats zu verhindern.

Schlagworte: Haftung wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB