§ 116 HGB, § 164 HGB, § 109 HGB
a) Wenn und soweit das gesellschaftsvertraglich festgelegte Handelsgeschäft in der Form einer rechtlich verselbständigten – hundertprozentigen – Tochtergesellschaft betrieben wird, gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Obergesellschaft, wonach bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen ohne Zustimmung der Kommanditisten nicht zulässig sind, im Zweifel auch, soweit der geschäftsführende Gesellschafter der Obergesellschaft deren Rechte in der Untergesellschaft wahrnimmt.
b) Ein ungewöhnliches Geschäft liegt im allgemeinen vor, wenn der geschäftsführende Gesellschafter die Einkaufsorganisationen von Unternehmen der Gesellschaft und seiner eigenen Unternehmen zusammenlegt.
Schlagworte: außergewöhnliche Geschäfte