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BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 – II ZR 302/98

§ 259 BGB

Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, den ein aus einer BGB-Gesellschaft ausgeschiedener GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
ausgeschiedener Gesellschafter
Gesellschafter
zur Berechnung eines vertraglichen Abfindungsanspruchs gegenüber einem seiner früheren Mitgesellschafter geltend macht, nachdem dieser ebenfalls aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger der fünf Jahresabschlüsse bedarf, um seinen Abfindungsanspruch beziffern zu können, der sich nach § 12 Abs. 8 auf ein Viertel der ihm bei seinem Ausscheiden zustehenden Gewinnquote auf die Dauer von fünf Jahren beläuft. Entgegen der Revision besteht keine Veranlassung zu der Annahme, die dem Kläger in erster Instanz zuteil gewordenen Informationen reichten hierzu bereits aus. Der Kläger hat die erhaltenen Auskünfte stets als unzureichend bezeichnet, ohne daß ihm diese Behauptung widerlegt worden wäre. Er hat die Informationen zwar zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs verwendet, aber dabei auf einen Praxiswert abgestellt, den er aus den ihm zugänglichen Unterlagen ermittelt hatte. Ein ausreichender Anhalt dafür, daß ihm die für den Anspruch nach § 12 Abs. 8 maßgeblichen Gewinne der Sozietät bekannt seien, fehlt. Für den sonach vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Auskunftsanspruch des Klägers ist der Beklagte als bei Ausscheiden des Klägers in der Sozietät verbliebener Gesellschafter passiv legitimiert. Seine entsprechende Verurteilung durch das Berufungsgericht kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil ungeklärt ist, ob bzw. wieweit er dem Kläger Abschriften der fraglichen Jahresabschlüsse verschaffen kann.

Schlagworte: Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft