GmbHG § 85; StGB § 203
a) Ein GmbH-Geschäftsführer, der definitiv die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages erklärt und seine Tätigkeit für die GmbH eingestellt hat, kann sich später nicht mehr darauf berufen, dass sein Anstellungsvertrag mangels Wirksamkeit der Kündigung fortbestehe, weshalb die GmbH ihm gegenüber auch nicht mehr in Annahmeverzug geraten kann (vgl. BGHZ 44, 271, 274; BAG, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 2 AZR 799/96, BB 1998, 645).
b) Wie der erkennende Senat im Urteil vom 20. Mai 1996 (II ZR 190/95, ZIP 1996, 1341) ausgeführt hat, lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unabtretbarkeit der Honorarforderungen von Ärzten und Rechtsanwälten gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB nicht ohne weiteres auf die Abtretung der Vergütungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers übertragen. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Erteilung der von dem Zedenten gegenüber dem Zessionar gemäß § 402 BGB geschuldeten Auskünfte es typischerweise erfordert, dem Zessionar neben dem Behandlungs- bzw. Mandantschaftsverhältnis als solchem den Anlass, die Art und den Umfang der honorarpflichtigen Tätigkeit mitzuteilen, wodurch der Zedent gegen § 203 StGB verstoßen würde. Demgegenüber bedingt die Abtretung von Vergütungsansprüchen des Geschäftsführers einer GmbH nicht typischerweise die ihm durch § 85 GmbHG verbotene Offenbarung von Betriebsgeheimnissen der GmbH. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um ein Festgehalt handelt.
c) Von dem Gewinn einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
abhängige Tantiemeansprüche eines ausgeschiedenen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH können jedenfalls dann abtretbar sein, wenn die für die Gewinnermittlung maßgebenden Jahresabschlüsse der KG zur Zeit seines Ausscheidens noch nicht vorlagen und ihm vor der Abtretung auch nicht vertraulich von der Gesellschaft mitgeteilt worden sind.
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