§ 387 BGB, § 242 BGB, § 21 Abs 4 UmstG
Wenn der Senat in bestimmten Ausnahmefällen gleichwohl die Aufrechnung mit Forderungen, die sich an das Reich richten, zugelassen hat, so nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer wirklichen oder gedachten Identität dieser Reichsgesellschaften mit dem Reich, sondern allein in Anwendung des im § 242 BGB verankerten allgemeinen Rechtsgedankens. Demgemäß ist die Aufrechnung dann zugelassen worden, wenn der Widerspruch der Reichsgesellschaft gegen eine Aufrechnung mit Forderungen an das Reich nach den gesamten Umständen des Falles als ein Mißbrauch der formalen Rechtsstellung der Reichsgesellschaft als einer selbständigen juristischen Person erscheint. Dabei sind, insbesondere im Urteil vom 3. Juli 1953 (BGHZ 10, 205) die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen werden kann, näher erörtert und hierbei auch die Einwände, die gegen diese Rechtsprechung im Schrifttum erhoben worden sind und die sich vornehmlich auf die befürchtete Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen der Reichsgesellschaften beziehen, gewürdigt worden.
Schlagworte: Durchgriffshaftung, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben