§ 10 Abs 1 Nr 4 GesO
1. Der Verwalter trägt zur Frage der Zahlungseinstellung ein ernsthaftes Einfordern des Gläubigeranspruchs ausreichend vor, wenn er eine Handlung darlegt, aus der sich im allgemeinen der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen. Wendet der Anfechtungsgegner demgegenüber ein, der Anspruch sei im konkreten Fall gleichwohl nicht ernsthaft geltend gemacht worden, hat er Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die ein solches atypisches Verhalten konkret möglich erscheinen lassen.
2. Sind dem Anfechtungsgegner Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, schadet ihm bereits einfache Fahrlässigkeit.
3. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung kann ein wesentliches Beweisanzeichen dafür darstellen, daß der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen müssen.
4. Zahlungseinstellung i.S.v. § 30 KO liegt vor, wenn für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden ist, daß der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen nicht erfüllen kann (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – IX ZR 188/98, WM 2001, 1225, 1226). Eines nachdrücklichen Einforderns fälliger Forderungen bedarf es dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es reicht vielmehr aus, daß die Verbindlichkeiten ernsthaft eingefordert wurden, wofür eine einzige Zahlungsaufforderung genügen kann (BGH, Urt. v. 25. September 1997 – IX ZR 231/96, ZIP 1997, 1926, 1927; Urt. v. 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009). Ob die angefochtene Rechtshandlung nach der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag i.S.d. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erfolgt ist, bestimmt sich danach, wann ihre rechtliche Wirkung, also der gläubigerbenachteiligende Rechtserfolg, eingetreten ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 aaO m.w.N.).
Schlagworte: Fälligkeit nach § 17 InsO, GmbHG § 64 Satz 1, Nichtzahlung eines erheblichen Teils, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit