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BGH, Urteil vom 8. September 1997 – II ZR 165/96

§ 140 BGB, § 38 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG

Zu den Voraussetzungen, unter denen die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch geprüft, ob die unwirksame außerordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann. Die Voraussetzungen für eine derartige Umdeutung hat es für den vorliegenden Fall jedoch zu Unrecht verneint. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses in eine ordentliche Kündigung dann vorgenommen werden kann, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, daß die ordentliche Kündigung dem Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung für den Empfänger der Kündigung erkennbar zum Ausdruck kommt (BGHZ 20, 239, 249 f.; BGH, Urt. v. 28. Januar 1985 – II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570; Urt. v. 8. Juli 1982 – III ZR 204/80, WM 1982, 1231, 1232; Urt. v. 12. Januar 1981 – VIII ZR 332/79, WM 1981, 253, 255; Urt. v. 7. Juni 1956 – II ZR 221/55, WM 1957, 1182, 1184). Da die Kündigung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung fällt, ist es erforderlich, daß der Beschluß der Gesellschafter ihren Willen zum Ausdruck bringt, es solle nicht nur eine fristlose, sondern auch eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden. Dieser Wille muß sich darüber hinaus aus der dem Empfänger der Kündigungserklärung gegenüber abgegebenen Erklärung ergeben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Das Berufungsgericht verneint das allerdings mit der Überlegung, die Gesellschafter der Beklagten hätten damals überhaupt nicht an die Möglichkeit einer späteren ordentlichen Kündigung gedacht. Damit schöpft es jedoch den Sachverhalt, wie die Revision zu Recht rügt, nicht aus. Aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 16. September 1994 ergibt sich, daß die Gesellschafter eine Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit durch den Kläger ablehnten, weil sie eine Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Geschäftsführer S. nicht mehr für möglich hielten. Das war auch der Grund dafür, daß der Beschluß über die Kündigung einstimmig gefaßt wurde. Ferner beauftragten die Gesellschafter Herrn S. , die Löschung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei dem Handelsregister zu beantragen. Darüber hinaus beschlossen sie, Herrn S. , auf dessen Dienste sie großen Wert legten, zum nunmehr alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestellen. Daraus ergibt sich, daß die Gesellschafter die Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger auf jeden Fall erreichen wollten. Daraus folgt ferner, daß die Gesellschafter den Beschluß gefaßt hätten, das Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, wenn sie die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gekannt hätten. Diesen Willen hat der Geschäftsführer S. erkannt und in dem Kündigungsschreiben vom 19. September 1994 umgesetzt. Darin bringt er zum Ausdruck, die Gesellschafter seien mit dem Begehren des Klägers, den Dienstvertrag zu kündigen, zum 16. September 1994 einverstanden. Außerdem sprach er die fristlose Kündigung zum 16. September 1994 aus und erklärte darüber hinaus noch die Anfechtung des Geschäftsführervertrages. Das Schreiben enthält zudem die Mitteilung, dem Kläger würden Arbeitspapiere und Endabrechnung per Post zugesandt. Unter diesen Umständen kommt der Wille der Gesellschafter, den Dienstvertrag mit dem Kläger auf jeden Fall, also auch per 31. Dezember 1995 durch ordentliche Kündigung zu beenden, hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Schlagworte: Umdeutung und Auslegung von Erklärungen