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BGH, Urteil vom 9. August 2009 – 5 StR 67/05

§ 263 Abs 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 64 Abs 1 GmbHG, § 64 Abs 2 GmbHG, § 61 Abs 1 Nr 1 Buchst a KO

1. Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn – wie vom Täter gewollt – das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen Anspruchs aufgibt.

2. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGH, 28. Mai 2002, 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318 und BGH, 30. Juli 2003, 5 StR 221/03, 48, 307).

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorrang der Beitragsansprüche