HGB § 142
a) Nach den von der Rechtsprechung zu § 142 Abs. 1 HGB entwickelten Grundsätzen ist bei der Zubilligung des Übernahmerechts an einen von zwei Gesellschaftern Zurückhaltung geboten und das gesellschaftswidrige Verhalten des beklagten Gesellschafters nicht isoliert zu betrachten, sondern zu prüfen ist, ob bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ein wichtiger Grund im Sinne jener Vorschrift bejaht werden kann (vgl. u.a. BGHZ 4, 108, 111 = NJW 52, 461 m. w. N.; BGHZ 46, 392, 394 = NJW 67, 1081; NJW 57, 872).
b) § 142 HGB enthält kein zwingendes Recht. Der Gesellschaftsvertrag kann das Übernahmerecht erschweren, ausschließen oder erleichtern.
c) Allein wegen verwandtschaftlicher Beziehungen der Parteien können keine strengeren Anforderungen an das Übernahmerecht gestellt werden. Verwandtschaftliche Bindungen können zwar unter Umständen in die gesellschaftliche Treupflicht hinein wirken und einen Gesellschafter verpflichten, über gewisse gesellschaftswidrige Verhaltensweisen eher hinwegzusehen oder sich mit weniger einschneidenden Maßnahmen zur Wehr zu setzen; das kann etwa bei einem ererbten Familienunternehmen der Fall sein, das nach dem Willen des Erblassers die Lebensgrundlage aller Gesellschafter-Erben bilden soll. Grundsätzlich ist ein Gesellschafter gegenüber etwaigen gesellschaftswidrigen Handlungen des Mitgesellschafters jedoch nicht schon deshalb zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet, weil es sich um seinen Bruder handelt. Bestimmte Verfehlungen können gerade unter engen Verwandten gravierender als, in anderen Fällen sein (vgl. BGHZ 4, 108, 115 = NJW 52, 461; Rob. Fischer, Anm. zu BGH, LM Nr. 2 zu § 142 HGB).
d) Bei der Übernahmeklage ist der Umfang der beiderseitigen kapitalmäßigen Beteiligung der Gesellschafter regelmäßig kein Gesichtspunkt, der bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Falles ins Gewicht fallen könnte. Von der mehr oder weniger großen kapitalmäßigen Beteiligung eines Gesellschafters kann die Beantwortung der Frage, ob seine Ausschließung gerechtfertigt ist, regelmäßig ebensowenig abhängen wie davon, dass er Grundbesitz in die Gesellschaft eingebracht hat. Die Höhe der kapitalmäßigen Beteiligung findet im Ausscheidensfalle in der Bemessung des Abfindungsanspruchs die von den Parteien gewollte Berücksichtigung.
e) Der Übernahmeklage kann im allgemeinen nicht stattgegeben werden, wenn der klagende Gesellschafter aus wirtschaftlichen Gründen eine mit der Übernahme entstehende Verpflichtung, den ausscheidenden Gesellschafter von einer für Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaftsverpflichtung zu befreien, nicht erfüllen könnte.
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