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BGH, Urteil vom 9. Dezember 1986 – VI ZR 287/85

§ 1 Abs 1 BauFordSiG, § 1 Abs 3 BauFordSiG, § 2 Abs 1 BauFordSiG, § 2 Abs 3 Nr 3 BauFordSiG, § 810 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 282 ZPO

Der Baugläubiger ist grundsätzlich darlegungspflichtig und beweispflichtig für die Höhe des vom Empfänger erhaltenen Baugeldes (Bestätigung BGH, 1985-11-19, VI ZR 148/84, VersR 1986, 167 = BauR 1986, 235). Er hat jedoch ein Recht auf Einsicht in das Baubuch, um daraus festzustellen, welche der gegen Sicherung durch das zu bebauende Grundstück gewährten Geldbeträge nicht zur Bestreitung der Baukosten bestimmt waren.

Sind in dem Baubuch solche Beträge nicht ausgewiesen oder hat der Baugeldempfänger entgegen BauFordSiG § 2 ein solches Baubuch nicht geführt bzw. verweigert er dem Baugläubiger die Einsicht, und behauptet er, ein Teil der durch Grundpfandrechte gesicherten Geldleistungen sei nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt worden, so hat er dies im einzelnen darzulegen und zu beweisen.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB