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BGH, Urteil vom 9. Dezember 1996 – II ZR 240/95

§ 43 Abs 2 GmbHG

a) Der vom Berufungsgericht herangezogenen Anspruchsgrundlage einer schuldhaften Verletzung des Geschäftsführervertrags kommt gegenüber der gesetzlichen Haftungsgrundlage des § 43 Abs. 2 GmbHG keine eigenständige Bedeutung zu. Diese nimmt als weitere gesetzliche Anspruchsgrundlage sowie Spezialregelung die vertragliche Haftungsgrundlage in sich auf (Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 – II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1392).

b) Dabei scheitert die Haftung der Klägerin nicht daran, daß die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch nicht auf der Grundlage eines förmlichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG geltend macht. Zwar enthält der Gesellschafterbeschluß vom 31. August 1993, mit dem die T. als alleinige Gesellschafterin die Liquidation der Beklagten, die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin und die ordentliche Kündigung ihres Anstellungsvertrags beschlossen hat, keine Entscheidung über die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen die Klägerin. Die Beklagte hat jedoch durch Vorlage eines Schreibens der T. vom 16. Februar 1994 ausreichend dargelegt, daß der Liquidator die Widerklage auf ausdrückliche Anweisung der T. erhoben hat. Sind wie hier sämtliche GmbH-Anteile in einer Hand vereinigt und hat der Alleingesellschafter durch eine schriftliche Erklärung unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er gegen den Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend machen will, ist eine zusätzliche Dokumentation eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses nach § 48 Abs. 3 GmbHG entbehrlich (Sen.Urt. v. 27. März 1995 – II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 645).

c) Maßstab für die Frage, ob der von der Klägerin getätigte Abschluß des Beratungsvertrags eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers darstellt, ist somit § 43 Abs. 1 GmbHG. Die darin ausgesprochene Verpflichtung des Geschäftsführers, in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, wird in § 1 Nr. 8 des Anstellungsvertrags der Klägerin wiederholt.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Anwendungsbereich, Beratervertrag, Geschäftsführer, Geschäftsleiterpflichten, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Treuepflicht