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BGH, Urteil vom 9. Februar 1970 – II ZR 137/69

§ 11 Abs. 2 GmbHG

a) Die Haftung des Handelnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG kann durch Vereinbarung mit dem Gläubiger beschränkt sein.

b) Die Haftung des Handelnden nach GmbHG § 11 Abs 2 geht nicht weiter, als die Haftung der GmbH ginge, wenn sie bei Vertragsabschluß bereits eingetragen wäre. Deshalb haftet der gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer werdenden GmbH nicht für das Handeln eines gemeinsamen Bevollmächtigten, wenn dessen Vollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit des anderen Gesamtvertreters nichtig ist.

Schlagworte: Haftung bei Gründung GmbH, Haftungsausschluss, Haftungsumfang, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Handelsregister und Rechtsschein, Vor-GmbH, Vorgesellschaft