BGB §§ 138, 738; HGB §§ 109, 138, 161
a) Eine vertraglich vereinbarte Kürzung des Abfindungsanspruchs auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils stellt grundsätzlich eine sittenwidrige Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters dar.
b) Der Umstand, dass dem ausscheidenden Gesellschafter die Kommanditeinlage vom „herrschenden“ Gesellschafter geschenkt worden ist, rechtfertigt eine derartige Abfindungsbeschränkung nicht.
c) Eine solche Abfindungsbeschränkung ist auch nicht im Hinblick auf die Ausschließung des Klägers aus wichtigem Grund hinzunehmen.
d) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die eine Auszahlung des Abfindungsguthabens in 15 gleichen Jahresraten vorsieht, ist unwirksam.
Schlagworte: Abfindung, Abfindungsbeschränkung, Abfindungsklausel, anfänglich unwirksame Abfindungsklauseln, Austritt, Auszahlung in 15 Jahresraten, Auszahlungsmodalitäten, Beschränkung der Abfindung, ca. 20% bis 36% des Verkehrswertes, Erwerb durch Schenkung, Gesellschaftsvertrag, Grenzen der Abfindungsbeschränkung, Grundsätzliche Zulässigkeit der Abfindungsbeschränkung, Hälfte des Buchwerts, Nichtigkeit aus Gründen des Gesellschafterschutzes